Moin Herr Meinhard,
bevor Sie die Idee in die Tat umsetzen, sollten Sie mit Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde und dem/der Veterinär/in (Tiere evtl. meldepflichtig) Kontakt aufnehmen.
Vogelvolieren führen häufig zu nachbarrechtlichen Konflikten, insbesondere wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen.
So hat beispielsweise das Landgericht Lübeck in einem Urteil vom 16.12.2005 – 14 S 330/04 – folgendes entschieden (SchlHA 8/2006, 277):
Ein Nachbar kann in ländlicher Umgebung beanspruchen, dass auf dem Nachbargrundstück nicht mehr gehalten werden als 10 weiße Haustauben, 1 Ente, 1 Erpel, 1 Hahn, 8 Hennen jeweils samt Nachwuchs bis zu einem Alter von 2 Monaten, freilaufend in einem Abstand von 3 m zur gemeinsamen Grenze an Wochentagen von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an Sonn- und feiertagen von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie Fasane, Gänse, Zier- und Singvögel nur in geschlossener Unterbringung.
Sie müssten auch klären (lassen), ob Ihre Tierhaltung (noch) unter die Vergünstigung des § 27 Abs. 5 LNatSchG fällt (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P27.htm ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee