Moin Herr Thomsen,
zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.)
Wenn das Ordnungsamt dies nicht von sich aus tut, würde ich an Ihrer Stelle die Bauaufsichtsbehörde informieren und auf § 36 Abs. 3 letzter Satz Landesnaturschutzgesetz hinweisen (vgl.
http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P36.htm ).
2.)
Siehe ebenfalls § 36 Abs. 3 LNatSchG.
3.)
Mit den baugenehmigungs- und anzeigefreien Toilettenwagen im § 69 Abs. 1 Nr. 47 LBO (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) sind solche gemeint, die jederzeit zum Verkehr auf öffentliche Straßen zugelassen werden können. Ein längerfristiger Verbleib des Toilettenwagens auf dem Grundstück wird daher problematisch sein.
Über die Frischwasserversorgung und die Entsorgung sollten Sie sich noch Gedanken machen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee