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Thema: Grüße von meiner Ehefrau

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.12.2006 06:50:09 Titel: Grüße von meiner Ehefrau
Hallo zusammen.

Wir wohnen in der Gemeinde Feldhorst. Welches Bauamt wäre dort
zuständig ?

Meine Ehefrau hat drei Grundstücke geerbt, die hinter unserem Hause
liegen. Aussenbereich. Weideland.
Vorn sind wir auf etwa 500 m/2. mit unserem Wohnhaus OHNE Garage,
OHNE Carport.
Die PKW stehen auf "Lehm". Bei Dauerregen oder Schnee sitzen wir
oft fest.
Hinten sind es etwa 30.000 m/2 Weideland.
Die Umschreibung ist erfolgt. Meine Ehefrau ist Eigentümerin.

Nun möchte meine Ehefrau :

a) ein Gewächshaus bauen in einer Fläche von etwa 100 m/2.
Eine Arbeitwand in U-Form, weil sie dort auf Tischen mit ihren Töpfen
hantieren möchte. Front und Dach in Glas, Richtung Sonne.
Der Boden soll in Waschbetonplatten sein, weil der Grund
ziemlich naß ist.
Höhe etwa 3,0 meter.

b) möchte meine Ehefrau eine Garage auf dieser Fläche haben. Vorn haben
wir keine Garage. Darf eine Garage genehmigungsfrei auf dem hinteren
Grundstück stehen ?
Auf der Home-Page von Bad Segeberg habe ich gesehen, daß es
freie Standortwahl gibt, sofern nicht naturschutzrechtliche
Bedenken dagegen stehen.
Die Länge sollte 8,0 meter sein, die Breite 6,0 meter,
die höhe 2,50 meter.
Kein Wasser, kein Strom, keine Heizung.
Dürfen wir das so bauen oder müßen wir das Jemand mitteilen ?
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 Verfasst am: 28.12.2006 10:31:56 Titel: Re: Grüße von meiner Ehefrau
Moin moin Herr Schartau,

zuständiges „Bauamt“ für die Gemeinde Feldhorst ist unser Fachdienst Bauaufsicht. Eine Liste der zuständigen Kollegen finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/sachbearbeiter1.pdf , eine Übersichtskarte für die Zuständigkeiten im Außenbereich unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/KarteBauvorhabenAusserorts.pdf .

Zu Frage a):
Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 23 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Damit trifft Ihre Ehefrau eine erhöhte Eigenverantwortung, denn sie muss sicherstellen, dass das Gewächshaus öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht: Gewächshäuser sind Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO (vgl http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm. ) und müssen deshalb die Bestimmungen des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen beachten (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Gewächshäuser sind nicht zu verwechseln mit Wintergärten (siehe dazu http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=8&bid=227 )!


Die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen gelten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – als Eingriff (vgl. http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7.htm ). Vor Baubeginn sollte Ihre Ehefrau sich deshalb beim Fachdienst Naturschutz hier im Hause erkundigen, ob sie für die Aufstellung des Gewächshauses eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 LNatSchG benötigt (siehe unter http://sh.juris.de/sh/NatSchG_SH_2003_P7a.htm und http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=0&lid=145 ).

Die zuständigen Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Naturschutz finden Sie unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/sachbearbeiter.pdf .


Zu Frage b):
Nach § 2 Nr. 1 der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens bedarf u.a. die Errichtung von NOTWENDIGEN Garagen nach § 6 Abs. 10 Satz 1 LBO sowie von NOTWENDIGEN Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10 Satz 2 LBO jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m2 Grundfläche keiner Baugenehmigung (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P2.htm ).

Der Begriff „notwendig“ bezieht sich auf ein vorhandenes, zugelassenes Vorhaben auf dem Grundstück (vgl. dazu die gesetzliche Definition in § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ).

Nur wenn die geplante Garage den Stellplatzbedarf des bestehenden (Wohn)Hauses decken soll, ist sie deshalb baugenehmigungsfrei.

Nun fordert § 55 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LBO, dass Garagen grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen sind - in Ihrem Falle also auf dem Grundstück, auf dem sich auch das (Wohn)Haus befindet.

Deshalb müssten Sie vorab klären, ob das Flurstück, auf dem sich das (Wohn)Haus befindet, und das Flurstück, auf dem die Garage erstellt werden soll, grundbuchrechtlich EIN Grundstück bilden. Dies wäre der Fall, wenn beide Flurstücke auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer stehen.


Ist dies nicht der Fall, könnte möglicherweise von der Regelung des § 55 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LBO Gebrauch gemacht werden. Danach dürfen Garagen auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird.

Eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung erfolgt durch Übernahme und Eintragung einer Baulast (vgl. dazu § 89 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauRVBeschlV_SH_2006_P89.htm ).

Formulare und Merkblätter für das Baulastenverfahren finden Sie auf unserer Homepage unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Formular8.pdf
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Formular6.pdf
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Formular7.pdf



Selbstverständlich müsste auch in diesem Falle mit dem Fachdienst Naturschutz geklärt werden, ob für die Garage eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (siehe oben unter a).


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 28.12.2006 um 10:33:23 von Jens Bebensee.
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