Hallo Peter,
wenn die Garage nicht an das Wohnhaus angebaut ist, sieht die Sache folgendermaßen aus:
Variante 1 wird nicht klappen, weil es sich um ein sonstiges Vorhaben handeln wird, das öffentliche Belange beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 2, 3 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Variante 2 könnte klappen, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen (siehe dazu auch meine Ausführungen unter „Wenn das Bauamt drei Mal klingelt...“).
Die Begriffe „Missstände“ und „Mängel“ sind übrigens im § 177 Abs. 2 und 3 BauGB definiert (siehe unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ).
Wie bei allen Vorhaben, die entweder von einem Bebauungsplan abweichen oder im Innen- oder Außenbereich liegen, wäre das gemeindliche Einvernehmen erforderlich (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html ).
Freundliche Grüße
und ein frohes Weihnachtsfest
Jens Bebensee
(Der Biker) ;-))
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Zuletzt geändert am 22.12.2006 um 12:58:49 von Jens Bebensee.