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Thema: Unser Imbisswagen und unser Toilettenwagen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.12.2006 17:09:32 Titel: Unser Imbisswagen und unser Toilettenwagen
Wehrte Damen und Herren !

In den Sommermonaten betreiben wir einen Imbisswagen. An manchen Standorten verlangen die
örtlichen Behörden auch einen Toilettenwagen. Der Imbisswagen ist bei dem Straßenverkehrsamt
zugelassen, auch der Toilettenwagen. Beide Anhänger haben also TÜV und Kennzeichen.

In den Wintermonaten betreiben wir weder den Imbiss, auch nicht den Toilettenwagen. Die Anhänger
stehen dann immer hinter dem Haus. Unser Schwiegersohn kümmert sich dann um beide Wagen
und erledigt die Reperaturen.

Nun erzählte mir unsere Nachbarin, daß in der letzten Woche ein Mann und eine Frau bei uns auf
dem Grundstück gewesen seien und hätten sich die Anhänger angeschaut. Von uns war
niemand zu Hause.
Danach sind die Dame und der Herr zu unserer Nachbarin gegangen und sollen gesagt haben, sie
seien vom Bauamt. Die Herrschaften wollten wissen, ob wir den Imbiss hinter dem Haus
betreiben, wie lange der dort so steht und so weiter.
Die Herrschadften sollen gesagt haben, beide Anhänger dürften nicht auf unserem
Grundstück stehen, weil sie dort ein Bauwerk dastellen würden. Wir sollen uns umgehend
im Bauamt melden, wurde unserer Nachbarin gesagt.

Meine Fragen :

Darf das Bauamt unser Grundstück in unserer Abwesenheit betreten
und nachschauen ?

Dürfen die Anhänger hinter dem Haus stehen ?

Welche Erlaubnis wäre denn wo zu beantragen, wenn das so
nicht erlaubt ist ?

Schöne Grüße aus Neumünster
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 Verfasst am: 21.12.2006 17:29:18 Titel: Re: Unser Imbisswagen und unser Toilettenwagen
Hallo Neumünsteraner,

das Betretungsrecht von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht ergibt sich aus § 66 Abs. 8 LBO (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P66.htm ).

Ob die Anhänger hinter dem Haus stehen dürfen, kann ich von hier aus nicht feststellen. Möglicherweise verbietet ein Bebauungsplan die Aufstellung an dem Standort oder Sie haben die Grenze allzu sehr mit baulichen Anlagen „belastet“.

Der Toilettenwagen ist jedenfalls nach § 69 Abs. 1 Nr. 47 LBO baugenehmigungs- und anzeigefrei (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Nehmen Sie doch einfach den Vorschlag an und sprechen mit Ihrer Bauaufsicht ...


Mit freundlichen Grüßen
aus dem Kreis Stormarn
Jens Bebensee
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