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Thema: Fischteich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.12.2006 15:53:23 Titel: Fischteich
Guten Tag !

Wir möchten im Garten ein Wasserbecken aus Steinen erstellen, um darin
lebende Fische zu halten. Die Fische sind nur für den eigenen Verzehr
bestimmt.

Es soll sozusagen ein Loch gegraben werden und gegen Einsurz der
Erdwände mit Stützmauern versehen werden.

In wiefern ist ein solches Becken per Bauantrag zu genehmigen oder
anzueigen ?

Herzlichen Gruß Hannelore
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 Verfasst am: 21.12.2006 16:54:53 Titel: Re: Fischteich
Hallo Hannelore,

Wasserbecken mit bis zu 100 m³ Beckeninhalt sind baugenehmigungs- und anzeigefrei (§ 69 Abs. 1 Nr. 27 LBO), größere Anlagen je nach Lage des Grundstücks baugenehmigungs- oder bauanzeigepflichtig. Der Rauminhalt des Beckens bemisst sich - unabhängig von der tatsächlichen Wasserfüllung - nach den Innenmaßen des Beckens.

Vor Aufstellung des Beckens sollten Sie sich bei der Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erkundigen, ob das Grundstück im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und ob dieser Plan die Zulässigkeit von Wasserbecken (Nebenanlagen) nach § 23 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglicherweise einschränkt oder ausschließt.

Liegt das Grundstück im Außenbereich, ist ein Wasserbecken nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten, zulässigerweise errichteten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen zulässig. In diesem Fall benötigen Sie zwar keine Baugenehmigung, wohl aber eine naturschutzrechtliche nach § 7a Landesnaturschutzgesetz. Für die naturschutzrechtliche Genehmigung wäre der Fachdienst Naturschutz hier im Hause zuständig.


Wollen Sie das Wasserbecken überdachen, ist folgendes zu beachten:

Baugenehmigungs- und anzeigefrei sind nur luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m² Grundfläche im Innenbereich (§ 69 Abs. 1 Nr. 28 LBO). Als luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen sind Traglufthallen im Sinne der DIN 4134 "Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb (Ausgabe Februar 1983)" zu verstehen.

Für luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen im Außenbereich benötigen Sie eine Baugenehmigung; für alle anderen Schwimmbeckenüberdachungen ist - abhängig von der Lage des Grundstücks und der Qualifikation der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers - entweder eine Bauanzeige im Rahmen der Baufreistellung (§ 74 LBO) oder aber ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 75 LBO) erforderlich.


Weitere Einzelheiten finden Sie auch auf Seite 4 dieses Forums unter „Schwimmteich“.


Na dann guten Appetit
und einen freundlichen Gruß
Jens Bebensee
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