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Thema: Frage an den Amtsleiter

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.12.2006 13:23:05 Titel: Re: Frage an den Amtsleiter
Hallo Thomas,

unsere Auskünfte, die wir im Rahmen des Bürgerforums erteilen, stützen sich u.a. auf drei Punkte:

1.) § 83a Landesverwaltungsgesetz – LVwG -,
nachzulesen unter http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P83a.htm ,

2.) Abschnitt 2.2 des Organisations- und Verfahrenserlasses des Innenministeriums vom 07.09.2001,
nachzulesen unter http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2130.74-0001.htm und

3.) das Leitbild unserer Kreisverwaltung,
nachzulesen unter http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/1/Leitbild.pdf .

Wir verstehen uns damit u.a. auch als Dienstleister für Bürgerinnen und Bürger, die allgemeine Fragen zum öffentlichen Baurecht haben und persönlich oder zeitlich nicht in der Lage sind, zu einem persönlichen Beratungsgespräch zu erscheinen.


Nach Möglichkeit vermeiden wir es, uns in Auseinandersetzungen zwischen Bauherren, Nachbarn und/ oder Behörden einzumischen.


§ 139 ZPO betrifft nicht das öffentliche Baurecht.

Mit freundlichem Gruß
aus Bad Oldesloe
Jens Bebensee


---
Zuletzt geändert am 21.12.2006 um 17:07:38 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 21.12.2006 08:43:04 Titel: Frage an den Amtsleiter

Um als Leiter einer Bauaufsichtsbehörde arbeiten zu dürfen sind an die fachliche Ausbildung
und an die Person hohe Voraussetzungen geknüpft.

In wiefern kann oder soll sich der Leiter einer Bauaufsichtsbehörde als Mittler zwischen
gesetzlichen Vorschriften und Interessen Bauwilliger verstehen ?

In wiefern hat / kann / muß / darf / soll der Leiter einer Bauaufsichtsbehörde den Fragesteller analog
zu §§ 139 ZPO (richterliche Aufklärungspflicht im Prozeß) über Irrtümer (zu Bauvorhaben) aufklären
und dem Fragesteller : zuläßige Alternativen aufzeigen ?


Früher mal war der Name Baupolizei, noch nicht Bauaufsicht. Die Polizei, wenn sie einen Bürger bei
einem falschen Vorhaben beobachtet, nehmen wir das Beispiel des Versuch des Falschparken,
wird den Falschparker ansprechen, den auf seinen Irrtum aufmerksam machen und zuläßige
Alternativen aufzeigen. Abgesehen von zu vernachläßigen Ausnahmen ist das bei der Landespolizei
so der Regelfall. Ähnlich ist die richterliche Aufklärungspflicht gem. §§ 139 ZPO zu verstehen.
In wiefern ist das Selbstverständnis der Bauaufsicht, also der ehemaligen Baupolizei, ähnlich
zu verstehen oder nicht ?
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