Hallo Holger,
vor dem Haus- und Grundstückskauf hätte ich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (ggf. vorhandene) Bauakten eingesehen, um zu erfahren, wie das Gebäude bis zum Zeitpunkt der Kaufüberlegungen bauaufsichtlich behandelt wurde. Außerdem hätte ich mir vom (Noch)Eigentümer alle (genehmigten) Hausunterlagen vorlegen lassen.
Wenn keine Hinweise darauf zu finden gewesen wären, dass das Gebäude als (Dauer)Wohngebäude entstanden oder genehmigt worden ist, hätte ich vor meiner Kaufentscheidung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Anfrage (vgl. z.B. § 72 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm ) gerichtet, um nicht „die Katze im Sack zu kaufen“.
Da Grundstückskaufverträge notariell zu beurkunden sind (vgl. § 311b Abs. 1 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html und § 125 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html ), hätte ich mir bei „Zeitdruck“ ein Rücktrittsrecht für den Fall einer negativen Auskunft von der Bauaufsichtsbehörde einräumen lassen.
Wenn Sie für sich nicht irgendwann „Klarheit“ schaffen, wird Sie diese Situation sicherlich auf Dauer belasten.
Deshalb mein Ratschlag (wobei ich mir bewusst bin, dass Ratschläge vielfach auch „Schläge“ sind):
Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und nehmen Sie zu dem Termin alle Unterlagen über Haus und Grundstück mit, die Sie auftreiben können.
Die Bauaufsichtsbehörde würde dann das „rechtliche Schicksal“ des Gebäudes von seiner Entstehung bis heute nachvollziehen und prüfen, ob es zu irgendeinem maßgeblichen Zeitpunkt seit seiner Erstellung genehmigt worden ist oder hätte genehmigt werden können.
Bauten im Außenbereich war zwar fast immer kritisch, aber vielleicht lässt sich ja eine für Sie befriedigende Lösung finden.
Mit den besten Wünschen
und einem freundlichen Gruß
Jens Bebensee