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Thema: Badezimmer / Schlafzimmer

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.12.2006 07:25:34 Titel: Badezimmer / Schlafzimmer
Dieser Fall ist "frei erfunden" und es gibt ihn schon gar
nicht im Raume Bad Segeberg. Ehrlich :))


Wir haben ein Haus gekauft.
6 mal 8 Meter ergab später die Nachmessung war das Haus
im "Originalzustand" (1894)
Offenbar ohne Baugenehmigung sind später zwei Räume angebaut worden.
Badezimer etwa 3 mal 4,0 Meter. Schlafraum etwa 3 mal 4,0 Meter.

Aussenbereich, kein B-Plan.

Wenn wir nun zum Bauamt gehen und den Fall vortragen könnte sich wirklich
"Illegalität" dieser beiden Räume herausstellen. Weckt man dann nur
"schlafende Hunde" oder werden diese Räume, falls sie "schwarz" sind
wohl in irgend einer Form "hingenommen", akzeptiert oder genehmigt.


Könnte damit das gesamte Haus "illegal" werden / sein ?

Oder wäre die schlimmste Alternative "Rückbau" und kein
Badezimmer / keine Toilette mehr (Schlafraum mal aussen
vor gelassen) ?

Nacharn erzählten "irgendwann mal", früher habe ein reines
Plumps-Klo im Garten gestanden, welches immer dann
"umgestellt" worden sei, wenn es voll war. Müßte "so was"
wieder hergestellt werden ?
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 Verfasst am: 21.12.2006 13:23:51 Titel: Re: Badezimmer / Schlafzimmer
Hallo Holger,

vor dem Haus- und Grundstückskauf hätte ich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (ggf. vorhandene) Bauakten eingesehen, um zu erfahren, wie das Gebäude bis zum Zeitpunkt der Kaufüberlegungen bauaufsichtlich behandelt wurde. Außerdem hätte ich mir vom (Noch)Eigentümer alle (genehmigten) Hausunterlagen vorlegen lassen.

Wenn keine Hinweise darauf zu finden gewesen wären, dass das Gebäude als (Dauer)Wohngebäude entstanden oder genehmigt worden ist, hätte ich vor meiner Kaufentscheidung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Anfrage (vgl. z.B. § 72 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm ) gerichtet, um nicht „die Katze im Sack zu kaufen“.

Da Grundstückskaufverträge notariell zu beurkunden sind (vgl. § 311b Abs. 1 BGB unter http://dejure.org/gesetze/BGB/311b.html und § 125 BGB unter http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html ), hätte ich mir bei „Zeitdruck“ ein Rücktrittsrecht für den Fall einer negativen Auskunft von der Bauaufsichtsbehörde einräumen lassen.


Wenn Sie für sich nicht irgendwann „Klarheit“ schaffen, wird Sie diese Situation sicherlich auf Dauer belasten.

Deshalb mein Ratschlag (wobei ich mir bewusst bin, dass Ratschläge vielfach auch „Schläge“ sind):

Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und nehmen Sie zu dem Termin alle Unterlagen über Haus und Grundstück mit, die Sie auftreiben können.

Die Bauaufsichtsbehörde würde dann das „rechtliche Schicksal“ des Gebäudes von seiner Entstehung bis heute nachvollziehen und prüfen, ob es zu irgendeinem maßgeblichen Zeitpunkt seit seiner Erstellung genehmigt worden ist oder hätte genehmigt werden können.

Bauten im Außenbereich war zwar fast immer kritisch, aber vielleicht lässt sich ja eine für Sie befriedigende Lösung finden.

Mit den besten Wünschen
und einem freundlichen Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 22.12.2006 08:30:18 Titel: Re: Badezimmer / Schlafzimmer

Hallo Herr Bebenseee. Eine gute Seite betreiben Sie hier. Viele
Antworten ergeben sich aus anderen Beiträgen.

Dazu meinen Glückwunsch !

Was nun aber unser Haus angeht. Ich bin Schweißer bei Danfoss,
meine Ehefrau arbeitet bei VW im Kreis Stormann. Wir sind also
keine Lehrer, keine Rechtsanwälte und keine Beamten, also
keine Bedenkenträger oder Streithammel.

Möglicher Weise können Sie dennoch etwas zur
Illegalität des gesamten Hauses konkret aussagen,
durch die möglicher Weise "schwarzen Anbauten" ?

Wir hatten es bei dem kauf weder eilig noch sonst etwas.
Nach den Zahlen am Haus ist es 1896 erbaut, wird
also wohl nicht illegal erstellt sein. Das ist auszuschließen.
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 Verfasst am: 22.12.2006 11:12:04 Titel: Re: Badezimmer / Schlafzimmer
Hallo Holger,

nach den Informationen, die ich von Ihnen erhalten habe, kann ich Ihnen wirklich nur folgende Auskunft geben:

Sollte das Gebäude als (Dauer)Wohngebäude genehmigt und bis zum Zeitpunkt der genehmigungspflichtigen Anbauten auch entsprechend genutzt worden sein, wären die Anbauten nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB teilprivilegiert und damit erleichtert zulässig.
Beantworten kann ich nicht, ob – nach wie vor beachtliche – öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften den Anbauten entgegengehalten werden können (Landschaftsschutz, Wald, Lärm, usw.).

Sollte das Gebäude nicht als (Dauer)Wohngebäude genehmigt und genutzt worden sein (z. B. als Wochenendhaus), fielen die Anbauten NICHT unter die Teilprivilegierung.

Nochmals mein Tipp:

Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und nehmen Sie zu dem Termin alle Unterlagen über Haus und Grundstück mit, die Sie auftreiben können.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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