Hallo Eugen,
Ihre Fragen lassen sich eigentlich nicht so einfach mal im Bürgerforum beantworten... ;-))
Sie haben auf Nachfrage von Gerd angegeben, dass Sie das Studio kommerziell nutzen wollen.
Sollten Sie Mitarbeiter/innen beschäftigen und ggf. regelmäßig Besucher/innen empfangen wollen, wird ein reines Wohngebiet für diese Art der Nutzung voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Wenn kein Bebauungsplan besteht, gilt innerorts im Grundsatz dasselbe (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html und
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__3.html ). Im Außenbereich könnte es größere Probleme geben, wenn Sie nicht gerade ein teilprivilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 4 BauGB realisieren (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Ob an das Tonstudio besondere Anforderungen gestellt werden (müssen), hängt wiederum von der speziellen Art der Nutzung ab. Bei Beschäftigten muss beispielsweise der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Wenn Sie Besucher/innen empfangen, wird ein erhöhter Stellplatzbedarf ausgelöst.
Wenn die Garage, die Sie umnutzen wollen, auf oder in der Nähe der Grundstücksgrenze steht, gibt’s Probleme. Der/Die Eigentümer/in des Nachbargrundstücks müsste bereit sein, wegen fehlender Abstandflächen eine Baulast nach § 89 LBO übernehmen (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P89.htm ). Dies ginge nur, wenn auf dem Nachbargrundstück auch entsprechende Freiflächen vorhanden sind, auf die die fehlenden Abstandflächen übertragen werden können. Eine in den Abstandflächen zulässige Anlage (z.B. eine Garage) wäre für eine Eintragung einer Baulast allerdings unschädlich. Natürlich wirkt sich der Umbau auf die GFZ aus.
Um Planungssicherheit zu schaffen, sollten Sie eine förmliche Bauvoranfrage stellen ...
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 21.12.2006 um 17:09:53 von Jens Bebensee.