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Thema: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.12.2006 19:35:16 Titel: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Ich versuche mal, mich kürzer zu fassen.

Ein "altes" Haus an einer Bundesstraße soll abgerissen werden,
laut Vorgabe Strassenbauamt soll der Ersatzbau 40. Meter
zurück erstellt werden.

Der Ablauf war im Verfahren ähnlich wie bei dem Fall des
"Blechschuppen" - nur der Neubau steht nicht :))

Ich konzentriere mich auf zwei Positionen bei der Rücknahme
der Fiktivgenehmigung :

Die Rücknahme der Fiktivgenehmigung erfolgte, weil :

1. das "alte" Haus nicht abgebrochen sei. Das "alte" haus müße erst abgebrochen werden,
dann würde es eine "Baugenehmigung geben".
Dazu : wenn im Aussenbereich was weg ist ist es weg, da kann doch eigentlich
keine "richtige Baugenehmigjung" mehr ertzeilt werden, oder ?

Oder eine im Grundbuch stehende ungeteilte Erbengemeinschaft müßte für den
Abbruch eine Baulast unterschreiben. Diese Idee ist nicht umsetzbar.
Es geht um 10 "Namen". Eine Frau in Australien. Eine Frau verstorben,
hinterläßt einen Ehemann zwei minderjährige Kinder. Ein Mann in der
Psychiatrie. Ein Mann in Haft. usw. usw. usw.
Das örtliche Amtsgericht lehnt eine Versteigerung ab, die Kosten der
Versteigerung stehen in keinem Verhältnis zum Wert des Hauses.
Also funzt diese Idee auch nicht ..........



2. Der andere wesentliche Punkt der Rücknahme.
Nach Eintritt der Fiktivgenehmigung wurden die Anteile am "alten" Haus
an einen Treuhänder verkauft. Der Notar weigerte sich, an die
Ehefrau zu übertragen. Niederlassungsrecht fehlte, Deutschkenntnisse
waren nicht ausreichend.
Was die bauaufsicht nicht wissen kann, weil das Gericht so langsam
ist : daß die Ehefrau nun die Anteile hält.
Damit müßte §§ 35 ABS. 4. Nummer 2. Satz : c doch wieder erfüllt
sein, oder ?
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 Verfasst am: 20.12.2006 14:28:02 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Hallo Peter,

liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vor (vgl. http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ), ist ein Ersatzbau für ein Wohngebäude im Außenbereich teilprivilegiert, weil diesem Ersatzbau bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden dürfen; öffentliche Belange, die nicht im § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannt werden (vgl. z.B. die im § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB genannten schädlichen Umwelteinwirkungen) bleiben hingegen weiterhin beachtlich.

Für Ersatzbauten lässt das Gesetz nicht nur geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten, sondern auch geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zu (§ 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB).

Diese Regelung ist auch sinnvoll, denn welche/r Eigentümer/in würde beispielsweise auf Sylt ein durch Sturmflut zerstörtes Wohnhaus an gleicher Stelle wieder aufbauen wollen?

In Ihrem Falle ist eine Standortabweichung offensichtlich wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewünscht worden. Die Tiefe der Abbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen an Bundesfernstraßen können Sie § 9 FStrG entnehmen (vgl. http://bundesrecht.juris.de/fstrg/__9.html ).


Zu 1.
Welches Sicherungsinstrument die Bauaufsichtsbehörde wählt, um sicherzustellen, dass nicht später zwei Wohngebäude auf einem Grundstück stehen, bleibt letztlich ihr überlassen. Eine Baulast ist jedenfalls ein geeignetes Instrument. In Betracht käme aus meiner Sicht beispielsweise auch eine auflösende Bedingung in der Baugenehmigung für den Ersatzbau, nach der die Baugenehmigung erlischt, wenn das Altgebäude nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung des Neubaus vollständig beseitigt ist.


Zu 2.
Selbstverständlich kann eine nach § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO als erteilt geltende Baugenehmigung (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P75.htm ) zurückgenommen werden, wenn sie rechtswidrig ist. Das ergibt sich aus § 116 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz - LVwG - (siehe http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P116.htm ).

In Ihrem Falle scheint problematisch (gewesen) zu sein, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) und d) BauGB vorliegen.

Nach der Rechtsprechung darf das zu ersetzende Gebäude nicht fremd – also durch Mieter – genutzt worden sein. Es genügt, wenn die Eigennutzung durch die Familie des Eigentümers erfolgte.

Darüber hinaus muss die Eigennutzung über einen längeren Zeitraum erfolgt sein; allgemein wird ein Zeitraum von weniger als vier Jahren als nicht ausreichend erachtet werden können (BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 – 4 C 59.78 – in BRS 39 Nr. 89 und OVG Lüneburg, Urt. v. 07.12.1977 – I A 198/75 – in BRS 33 nr. 77).


Das Gesetz erläutert nicht, was unter „Familie“ zu verstehen ist.

In seinem Urteil vom 23.01.1981 – 4 C 82.77 – (in BRS 38 Nr. 101) hat das BVerwG dies auf § 8 des inzwischen außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes gestützt. Danach rechne(te)n zur Familie die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen. Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes galten folgende Personen:

- der Ehegatte
- Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
- Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.


In Bereichen des Wohnungsrechts wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 von der strengen Bindung an den Familienbegriff abgerückt und dieser durch den Begriff „Haushaltsangehörige“ ersetzt.

Nach § 18 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (vgl. http://bundesrecht.juris.de/wofg/__18.html ) sind „Haushaltsangehörige“

1. der Antragsteller,
2. der Ehegatte,
3. der Lebenspartner und
4. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft

sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

NICHT zur Familie gehört beispielsweise eine geschiedene Ehefrau (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.12.1998 – 1 L 7125/96 – in BRS 60 Nr. 94, Leitsätze im Internet unter http://www.justiz.hessen.de/VGRecht/Rechtsp.nsf/0ff7514c9bdb14d3c125654400494b3f/7fcbbfd1866293a3c1256778002f1ba1?OpenDocument ).


Soweit ersichtlich sind Rechtsprechung und Kommentarliteratur dieser Entwicklung hinsichtlich der begünstigten Vorhaben noch nicht vollständig gefolgt.



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 12.07.2008 11:14:01 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Moin, Moin.

Wir möchten gern nachfragen, ob es möglich ist, im laufendem Verfahren, wie dort oben beschrieben, daß sich der "Vorname" des
Antragsteller ändert. Oder zu deutsch : Es stellt Jemand einen entsprechenden Bauantrag wie in dem Fall oben geschildert.

Nun wird diese Person krank und ist nur noch teilweise einsatzfähig. Sagen wir mal wegen Schlaganfall.
Sagen wir mal, es war der Ehemann und Vater, der bisher Antragsteller war.

Nun überträgt dieser Mensch alle seine Grundstücke auf seine Ehefrau.

Läuft damit das Antragsverfahren weiter ?

Ist das der Baubehörde mitzuteilen ?

Ist es auch möglich, daß eine andere Person (Ehefrau) später dem Verfahren "beitritt", sagen wir mal
bei der Baubehörde oder vor dem Gericht oder sind alle Anträge hinfällig ?

Viele Grüße
Gerline & Thomas
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 Verfasst am: 12.07.2008 18:04:55 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Moin, moin zusammen,

Baugenehmigungen sind grundstücksbezogene Verwaltungsakte, mit denen die Bauaufsichtsbehörde den Antragstellerinnen und Antragstellern bestätigt, dass dem beantragten Vorhaben (ggf. bei Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Nach § 70 Abs. 4 Satz 3 LBO ist die Bauaufsichtsbehörde aber berechtigt (d.h. nicht verpflichtet), von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P70.htm ).

Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (vgl. § 61 Abs. 5 LBO unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ).

Wer am Verfahren beteiligt ist bzw. beteiligt werden kann, bestimmen § 78 Landesverwaltungsgesetz (siehe unter http://sh.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?p=http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P78.htm ) und § 63 Verwaltungsgerichtsordnung (siehe unter http://dejure.org/gesetze/VwGO/63.html ).

In Ihren Beispielsfällen würde man sicherlich auch über eine Bevollmächtigung einer dritten Person nachdenken.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 28.03.2011 10:53:03 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Habe da auch mal eine Frage an jemanden der sich gut mit einer Ersatzbebauung im Aussenbereich auskennt.
Es steht ein altes von 1904 errichtetes Herrenhaus/Wohnhaus mit Mängeln und Missständen auf einem Nebenerwerbs-Landwirtschaftlichen Betrieb. Das Haus ist somit über 100 Jahre alt. Jetzt hat der Architekt eine Bauvoranfrage für eine Ersatzbebauung gestellt. Masse Brutto: EG 164,75qm, OG 137,75qm, Dachgeschoss/Trockenraum (mit Treppenhaus bis oben) ca.103qm + Keller (Heizung/Vorrat) nochmal ca 103qm (aber nur 1,80Höhe). Der Ersatzbau soll eine Wohnfläche von 280qm bekommen, so im Antrag gestellt. Jetzt möchte eine Dame vom Bauplanungsamt und eine Dame vom Bauordnungsamt vorbeikommen und das Haus auf Mängel und Grösse besichtigen. Mängel= gar keine Dämmung bei Ölheizung, Dachstuhl aus altem Holz mit Splitterung durch Bomben, Keller feucht und Putz fällt ab,....usw. . Mit Errichtung des Hauses wurden vom angrenzenden Stall zusätzlich (qm hier nicht angegeben) im EG 2 Räume und im OG 2,5 Räume abgenommen, wohl bemerkt: die Räume liegen im Stall und wurden kompl. dem Haus zugeführt (vom Haus begehbar) und für Knechte genutzt. In den Räumen befinden sich auch noch 100Jahre alte Heizungen. Meine Frage, da dies vor ca. 100Jarhen passierte und es auch keine Bauunterlagen darüber giebt, macht das Bauordnungsamt da wohl Ärger wegen der vom Stall abgenommenen Räume. Zählen diese auch zur Wohnfläche, da diese ja schon vor so langer Zeit entstanden sind (keine Bauunterlagen da Haus so alt).
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 Verfasst am: 03.04.2011 09:18:25 Titel: Re: Wenn das Bauamt drei Mal klingelt. Ersatzbau im Aussenbereich :))
Hallo petersilie152,

die Außenbereichsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB knüpft in den Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 mit der Formulierung „zulässigerweise errichtet“ an einen bestandsgeschützten Baubestand an (zum Bestandsschutz siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ); Nr. 4 „geht noch einen Schritt weiter“, denn hierunter fallen auch aufgegebene Gebäude (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Im Zweifel muss der Eigentümer, der sich auf die begünstigenden Regelungen beruft, nachweisen, dass das betreffende Gebäude bestandsgeschützt ist.

Sie können der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB selbst entnehmen, unter welch engen Voraussetzungen ein solcher Ersatzbau überhaupt in Betracht kommen kann.

So muss das (noch) bestehende Gebäude beispielsweise ein (Dauer)Wohngebäude sein, und der Ersatzbau im Regelfall ein (in Standort, Bauvolumen und Nutzung) gleichartiges; § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthält für „Ausnahmefälle“ gewisse Erleichterungen.

Was unter „Missstände oder Mängel“ zu verstehen ist, wird im § 177 Abs. 2 und 3 BauGB näher erläutert (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ).


Es ist durchaus üblich, dass sich die Bauaufsichtsbehörden bei der Prüfung von schwierig zu beurteilenden Baugesuchen – insbesondere wenn Baugenehmigungsunterlagen fehlen - Grundstücke und bauliche Anlagen ansehen (siehe dazu § 83 LVwG unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwG+SH+%C2%A7+83&psml=bsshoprod.psml&max=true und § 59 Abs. 7 LBO SH unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+59&psml=bsshoprod.psml&max=true ); sie können nach § 208 BauGB auch weitere Anordnungen treffen (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/208.html ).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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