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Thema: Eigentumsverhältnisse

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.02.2004 11:44:11 Titel: Eigentumsverhältnisse
Kann man einen Bauantrag einreichen für ein Grundstück, wo man kein Eigentümer ist
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 Verfasst am: 17.02.2004 12:00:40 Titel: Re: Eigentumsverhältnisse
Sehr geehrte Frau Schmidt!

Sie können für jedes Grundstück einen Bauantrag einreichen unabhängig davon, ob Sie Eigentümerin sind oder nicht.

Allerdings können Sie eine Baugenehmigung nur realisieren, wenn der/die Eigentümer/in hiermit auch einverstanden ist/sind. Dies wäre dann privatrechtlich zu klären.

Weitere baurechtliche Informationen können Sie in unserem Baulexikon nachlesen. Schauen Sie unter Service - - > Lebenslagen - - > Bauen - - > Baulexikon und klicken Sie sich ins Lexikon ein.

Wichtige Bauformulare haben wir hinterlegt unter

http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.php?fb=9&fd=15

Mit freundlichem Gruß
Carola Haage



---
Zuletzt geändert am 17.02.2004 um 12:01:53 von Carola Haage.
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 Verfasst am: 18.12.2006 20:11:15 Titel: Re: Eigentumsverhältnisse
Moin - Moin Carole :))

Nun stelle ich mir vor, in Alehnung an meine anderen Fragen, "Sie haben meinem Bauantrag
positiv beschieden". Das kommt ja mal vor :)) - lol -

Nun stelle ich mir vor, ich setze die (Fitktiv-)Baugenehmigung um. Und baue den
Baukörper hin. Alles wie benatragt, alles wie (fiktiv) genehmigt.
Der Grundeigentümer war / ist einverstanden !

Nun stelle ich mir, Sie wollen die (fiktive) Baugenehmigung wiederrufen. Soll ja mal
vorkommen. An wen schreiben Sie denn nun ?
Wir stellen uns vor, ich habe mich mit dem Grundstückseigentümer
"überworfen" und rede mit dem nicht mehr.
Sollten Sie also mir schreiben, sende ich die Post zurück mit dem
Vermerk "mir alles egal" ich rede mit dem nicht mehr .........
(also wie im Kindergarten - lol )

Der Grundstückseigentümer hat aber niemals mit Ihnen gesprochen, geschweige
bei Ihnen etwas unterschrieben. Packen Sie sich den nun und lassen Sie den
"rückbauen" ?
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 Verfasst am: 20.12.2006 14:06:03 Titel: Re: Eigentumsverhältnisse
Hallo Peter,

bevor Sie von einer – Ihrer Meinung nach - als erteilt geltenden Baugenehmigung Gebrauch machen, sollten Sie sich sicherheitshalber von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigen lassen, dass die Genehmigungsfiktion auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. § 75 Abs. 11 Satz 2 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P75.htm ).


Für einen Widerruf einer (als erteilt geltenden) Baugenehmigung besteht im Regelfall keine Veranlassung, denn ein Widerruf setzt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt voraus und löst u.U. einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. § 117 LVwG unter http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P117.htm ).


Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen (als erteilt geltenden) Baugenehmigung ist § 116 LVwG (vgl. http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P116.htm ).

Solange ein Bauherrenwechsel nach § 61 Abs. 5 LBO nicht schriftlich angezeigt worden ist (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ), wird sich der Rücknahmebescheid an die als Bauherr angegebene Person richten.

Wer Adressat einer etwaigen Beseitigungsanordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LBO (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P86.htm ) wird, richtet sich nach § 219 LVwG (siehe unter http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P219.htm ). Dies wird voraussichtlich der/die Grundstückseigentümer/in sein, weil eine bauliche Anlage im Regelfall wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird (vgl. §§ 946 und 94 BGB unter http://dejure.org/gesetze/BGB/946.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html ).



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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