Hallo Peter,
bevor Sie von einer – Ihrer Meinung nach - als erteilt geltenden Baugenehmigung Gebrauch machen, sollten Sie sich sicherheitshalber von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich bestätigen lassen, dass die Genehmigungsfiktion auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. § 75 Abs. 11 Satz 2 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P75.htm ).
Für einen Widerruf einer (als erteilt geltenden) Baugenehmigung besteht im Regelfall keine Veranlassung, denn ein Widerruf setzt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt voraus und löst u.U. einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. § 117 LVwG unter
http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P117.htm ).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen (als erteilt geltenden) Baugenehmigung ist § 116 LVwG (vgl.
http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P116.htm ).
Solange ein Bauherrenwechsel nach § 61 Abs. 5 LBO nicht schriftlich angezeigt worden ist (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P61.htm ), wird sich der Rücknahmebescheid an die als Bauherr angegebene Person richten.
Wer Adressat einer etwaigen Beseitigungsanordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 LBO (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P86.htm ) wird, richtet sich nach § 219 LVwG (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P219.htm ). Dies wird voraussichtlich der/die Grundstückseigentümer/in sein, weil eine bauliche Anlage im Regelfall wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird (vgl. §§ 946 und 94 BGB unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/946.html und
http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee