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Thema: Grundstück einzäunen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 16.12.2006 15:31:32 Titel: Grundstück einzäunen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine ähnliche Frage wie in dem Beitrag "Zaun auf Grundstücksgrenze" vom 21.08.2006.

Unser Grundstück liegt zu drei Seiten zur Straße. In unserem Bebauungsplan sind Zäune bis zu einer Höhe von 1,50 m als integrierter Bestandteil einer Hecke zulässig.

An den straßenseitigen Grundstücksgrenzen habe wir eine Buchenhecke gepflanzt. Nun möchte wir auf der Innenseite einen Zaun setzten, damit wir von der Straße nicht gesehen werde und unsere Kinder nicht auf die Straße laufen können. Auf der Innenseite wollen wir dann noch eine Efeuhecke anlegen, die an dem Zaun hochwächst.

Im Fachmarkt sage man uns, wir könnten durchaus 1,80 x 1,80 m hohe Dichtzäune setzen, bei denen die oberen 30 cm nicht "dicht" sondern mit Ornamenten verziert sind. Ist diese Aussage richtig? Das wäre nämlich phantastisch.

Über Ihre Antwort freue ich mich sehr und bedanke mich im Voraus herzlich für Ihre Unterstützung.

Ihre Catarina


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 Verfasst am: 20.12.2006 17:17:12 Titel: Re: Grundstück einzäunen
Hallo Catarina,

ich denke, das dürfte sich leider nicht mehr mit den Bebauungsplanfestsetzungen decken, denn zumindest die Pfosten, die ja Bestandteil der Zaunanlage wären, würden die maximal zulässige Höhe von 1,50 m überschreiten.

Ich würde noch einmal mit Ihrer Gemeinde sprechen, ob sie mit Ihrem Vorschlag „leben könnte“ und eine Abweichung vom Bebauungsplan zulassen würde ...

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 20.12.2006 um 17:17:48 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 21.12.2006 10:15:39 Titel: Re: Grundstück einzäunen
Sehr geehrter Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre Antwort. Es wäre uns ohne weiteres möglich, die Pfosten auf eine Höhe von 1,50 m zu beschränken. Wären die Zaunelemente dann zulässig?
Ein Kollege aus Ihrem Haus sagte mir letztes Jahr, dass z.B. Rankgitter mit einer Höhe von 1,80 m zulässig sein, da sie nicht "dicht" sind und dem Nachbarn auch nicht die Sonne wegnehmen würden. (In unserem Fall befindet sich an den Seiten nur öffentliche Straße.) Damals wurde uns gesagt, gleiches gelte für diese Dichtzäune, die im oberen Bereich nur Verzierungen aufweisen und dass es diese Zäune daher so häufig gebe, weil sie nur als 1,50 m hoch gelten. War das eine Fehlinformation? Das wäre sehr schade, denn wir meinen, es uns auf unserem Grundstück nur auf diese Weise richtig gemütlich machen zu können, ohne ständig von Vorbeifahrenden oder -gehenden beobachtet zu werden.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und ein frohes Weihnachtsfest wünscht Ihnen und Ihren Kollegen

Catarina K.
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 Verfasst am: 21.12.2006 13:24:55 Titel: Re: Grundstück einzäunen
Hallo Catarina,

mit meiner Antwort wollte ich (nur) deutlich machen, dass die Pfosten Bestandteil des Zaunes sind und damit ebenfalls die höhenmäßigen Beschränkungen des Bebauungsplans beachten müssen.

Möglicherweise wurde Ihre Idee nur unter dem Gesichtspunkt der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen betrachtet...

Bauordnungsrechtlich gab es jedenfalls in der Vergangenheit häufiger Probleme mit der Frage, was (noch) eine Einfriedung und was (bereits) ein Sichtschutzzaun ist; dazu gibt es umfangreiche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.

Nach § 69 Abs. 1 LBO sind baugenehmigungs- und anzeigefrei Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe (Nr. 9) und Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).

Offene Einfriedungen sind bauordnungsrechtlich praktisch überall zulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO).

Geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m (in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m) sind nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 LBO auf der Grundstücksgrenze zulässig (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm).

Höhere“ geschlossene Einfriedungen und Sichtschutzzäune – also Zäune, deren einziger Zweck der Sichtschutz ist - sind im Lichte des § 6 Abs. 9 LBO zu betrachten, also danach, ob von Ihnen „Wirkungen wie von Gebäuden“ ausgehen.

Und genau hier „schließt sich der Kreis“:
Wenn die Anlage, die Sie sich vorstellen, ab einer Höhe von 1,50 m noch durchsichtig ist, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass von ihr keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dazu möchte ich aber auf folgende Gerichtsentscheidungen aufmerksam machen:

1.) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 26.02.1988 – 1 A 149/86 – (ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in "Die Gemeinde" 8/1988, 241) entschieden, dass ein Holzflechtzaun mit ca. 18 m Länge und ca. 1,70 m Höhe eine bauliche Anlage darstellt, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. In seinem Urteil vom 29.08.1988 – 1 A 249/86 – (übrigens einem Stormarner Fall; ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in "Die Gemeinde 4/1989, 116) hat das OVG Lüneburg konsequenterweise entscheiden, dass auch von einem 30 m langen und ca. 1,90 m hohen Spannflechtzaun (Höhe der Elemente ca. 1,80 m, Abstand der Elemente vom Boden ca. 10 cm) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.

2.) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 23.02.1994 – 1 L 45/93 – (ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in SchlHA VII/1994, 180) entschieden, dass auch von einer Fahrsiloanlage mit einer Höhe ihrer seitlichen Wände von 1,40 m sowie einem Längenmaß von 32 m eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht.

3.) Zur gebäudegleichen Wirkung eines Rankgerüstes, siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 – 7 A 5020/98 – unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/7_A_5020_98urteil20010302.html .


Aber erst wenn Sie das Problem mit der Höhenfestsetzung im Bebauungsplan gelöst haben, stellt sich die Frage nach den „Wirkungen wie von Gebäuden“ ...


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee




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Zuletzt geändert am 20.02.2009 um 08:53:33 von Jens Bebensee.
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