Hallo Catarina,
mit meiner Antwort wollte ich (nur) deutlich machen, dass die Pfosten Bestandteil des Zaunes sind und damit ebenfalls die höhenmäßigen Beschränkungen des Bebauungsplans beachten müssen.
Möglicherweise wurde Ihre Idee nur unter dem Gesichtspunkt der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen betrachtet...
Bauordnungsrechtlich gab es jedenfalls in der Vergangenheit häufiger Probleme mit der Frage, was (noch) eine Einfriedung und was (bereits) ein Sichtschutzzaun ist; dazu gibt es umfangreiche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung.
Nach § 69 Abs. 1 LBO sind baugenehmigungs- und anzeigefrei Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe (Nr. 9) und Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Offene Einfriedungen sind bauordnungsrechtlich praktisch überall zulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO).
Geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m (in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m) sind nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 LBO auf der Grundstücksgrenze zulässig (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm).
Höhere“ geschlossene Einfriedungen und Sichtschutzzäune – also Zäune, deren einziger Zweck der Sichtschutz ist - sind im Lichte des § 6 Abs. 9 LBO zu betrachten, also danach, ob von Ihnen „Wirkungen wie von Gebäuden“ ausgehen.
Und genau hier „schließt sich der Kreis“:
Wenn die Anlage, die Sie sich vorstellen, ab einer Höhe von 1,50 m noch durchsichtig ist, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass von ihr keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dazu möchte ich aber auf folgende Gerichtsentscheidungen aufmerksam machen:
1.) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 26.02.1988 – 1 A 149/86 – (ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in "Die Gemeinde" 8/1988, 241) entschieden, dass ein Holzflechtzaun mit ca. 18 m Länge und ca. 1,70 m Höhe eine bauliche Anlage darstellt, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. In seinem Urteil vom 29.08.1988 – 1 A 249/86 – (übrigens einem Stormarner Fall; ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in "Die Gemeinde 4/1989, 116) hat das OVG Lüneburg konsequenterweise entscheiden, dass auch von einem 30 m langen und ca. 1,90 m hohen Spannflechtzaun (Höhe der Elemente ca. 1,80 m, Abstand der Elemente vom Boden ca. 10 cm) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
2.) Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in seinem Urteil vom 23.02.1994 – 1 L 45/93 – (ergänzt am 20.02.2009: veröffentlicht in SchlHA VII/1994, 180) entschieden, dass auch von einer Fahrsiloanlage mit einer Höhe ihrer seitlichen Wände von 1,40 m sowie einem Längenmaß von 32 m eine Wirkung wie von einem Gebäude ausgeht.
3.) Zur gebäudegleichen Wirkung eines Rankgerüstes, siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 – 7 A 5020/98 – unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/7_A_5020_98urteil20010302.html .
Aber erst wenn Sie das Problem mit der Höhenfestsetzung im Bebauungsplan gelöst haben, stellt sich die Frage nach den „Wirkungen wie von Gebäuden“ ...
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 20.02.2009 um 08:53:33 von Jens Bebensee.