Hallo Herr Otter,
wenn ich die Angaben in Ihren beiden Anfragen vom 28.09. und 14.12.2006 zusammenfasse, hat die Grenzgarage eine Länge von 6 m, eine Breite von 5 m und in dem 1-m-Bereich, in dem Hauswand und Garagenwand parallel verlaufen, einen Abstand von 0,25 m zur Hauswand.
Gegen die „Walmdachlösung“ bestehen aus meiner Sicht keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.
Auch die „Satteldachlösung“ – namentlich für den Bereich der Giebelfläche des Daches an der Grundstücksgrenze - sehe ich nicht als problematisch an, solange die mittlere Wandhöhe von 2,75 m nach § 6 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Landesbauordnung 2000– LBO – (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) und eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschritten werden.
Zur Berechnung der zulässigen (Wand-)Höhe bei giebelständigen Grenzgaragen noch folgende Anmerkung:
In der aktuellen Kommentierung Domning/ Möller/ Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl., 9. Lfg., § 6 Rdnr. 102 (S. 50) wird die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der „mittleren Wandhöhe“ nach § 6 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht die Definition des § 6 Abs. 4 LBO, sondern die jeweils tatsächliche (mittlere) Wandhöhe maßgeblich sei. Dementsprechend sei die Giebelfläche in voller Höhe mitzurechnen, wenn eine Garage mit einer Giebelfläche, die von geneigten Dachflächen begrenzt wird, an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll.
Demgegenüber ist nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.11.1999 zur LBO 1994 - Az. 5 A 1185/97 – (auf das die Kommentierung auch hinweist) § 6 Abs. 4 LBO 1994 auch auf giebelständige Grenzgaragen anzuwenden. Die gleiche Auffassung wird auch in dem Buch Dürr / Alberts, Baurecht Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 193 (S. 101) vertreten.
Dort heißt es:
„.. Da nur die mittlere Wandhöhe geregelt wird, können gemäß § 6 Abs. 4 LBO die Gebäude nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit einem Dach mit einer Neigung bis zu 45 Grad versehen werden (Witt, Handkommentar LBO 2001, § 6 Rdnr. 130). Auch bei giebelständigen Grenzgebäuden ist die Giebelfläche ... konsequenterweise nicht mitzurechnen, wenn sie von Dachflächen von nicht mehr als 45 Grad Neigung begrenzt wird (VG Schleswig, Urt. v. 19.11.1999, 5 A 1185/97, Witt, Handkommentar LBO 2001, a.a.O.; anders aber der Erlass des Innenministers vom 17.7.2000, IV 651-512.212.70 und Domning/ Möller / Suttkus § 6 LBO Rdnr. 102).
Sollte für das Grundstück ein Bebauungsplan und/ oder eine Gestaltungssatzung gelten, wären selbstverständlich deren Festsetzungen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 14.12.2006 um 16:04:57 von Jens Bebensee.