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Thema: Grenzbebauung Garage / Walmdach nachträglich ?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 14.12.2006 12:51:35 Titel: Grenzbebauung Garage / Walmdach nachträglich ?
Guten morgen zusammen,

ich habe eine Garage in Reinbek Neuschönningstedt in Grenzbebauung errichtet, welche direkt an mein Haus, genauer gesagt, 1 m entlang der Hausecke anschließt.( Siehe Beitrag " Grenzbebauung mit Garage" vom 28.09.06 )
Die beiden Geäude haben allerdings keine gemeinsame Wand, damit das Bauwerk nicht als "Anbau" gilt.
Als Dach habe ich ein Flachdach gewählt, damit ich nicht mit dem Dach des Hauses in "Konflikt" garate, weil ich hier ebenfalls nicht Gefahr laufen wollte einen "Anbau" errichtet zu haben.
Nun bin ich aber mit diesem Flachdach aus optischen und technischen Gründen tot unglücklich.
All zu gern möchte ich nun ein Walmdach oder ein Satteldach nachrüsten und hätte dazu einige Fragen:
Die Garage steht praktisch in "doppelter Grenzbebauung" , da diese zur linken Seite als auch nach hinten an ein anderes Grundstück grenzt, genauso wie vorher der Holzschuppen. Nur war der Holzschuppen nicht so hoch.
Wenn ich nun zu beiden Seiten die Höhe von 2,75 Meter ( Schinttkannte der Dachhaut zum Umfassungsmauerwerk ) nicht überschreite, dürfte ich ja ( nach meinem Kenntnissatand ) auch ein Walmdach mit einer Neigung von 30 ° aufbauen.
Darf ich dieses Walmdach auf geignete Weise mit dem Hausdach so verbinden, dass diese sich nicht statisch gegegnseitig beeinflussen, aber gegeneinander andichten ? An den Sparren und Pfetten des Hausdachstuhls würde dabei nichts geändert werden.
Darf ich ein Satteldach errichten, wenn der betreffende Nachbar mit der Höhenüberschreitung an der Giebelseite einverstanden ist ? Oder gilt an der Giebelseite auch die Regel 2,75 m Mauerwerk / Dachhaut.

In der Hoffnung, dass ich mein Anliegen verständlich geschildert habe, verbleibe ich mit freundlichen Vorweihnachtsgrüßen:

Frank Otter
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 Verfasst am: 14.12.2006 15:57:47 Titel: Re: Grenzbebauung Garage / Walmdach nachträglich ?
Hallo Herr Otter,

wenn ich die Angaben in Ihren beiden Anfragen vom 28.09. und 14.12.2006 zusammenfasse, hat die Grenzgarage eine Länge von 6 m, eine Breite von 5 m und in dem 1-m-Bereich, in dem Hauswand und Garagenwand parallel verlaufen, einen Abstand von 0,25 m zur Hauswand.


Gegen die „Walmdachlösung“ bestehen aus meiner Sicht keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.


Auch die „Satteldachlösung“ – namentlich für den Bereich der Giebelfläche des Daches an der Grundstücksgrenze - sehe ich nicht als problematisch an, solange die mittlere Wandhöhe von 2,75 m nach § 6 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Landesbauordnung 2000– LBO – (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) und eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschritten werden.


Zur Berechnung der zulässigen (Wand-)Höhe bei giebelständigen Grenzgaragen noch folgende Anmerkung:

In der aktuellen Kommentierung Domning/ Möller/ Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl., 9. Lfg., § 6 Rdnr. 102 (S. 50) wird die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der „mittleren Wandhöhe“ nach § 6 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht die Definition des § 6 Abs. 4 LBO, sondern die jeweils tatsächliche (mittlere) Wandhöhe maßgeblich sei. Dementsprechend sei die Giebelfläche in voller Höhe mitzurechnen, wenn eine Garage mit einer Giebelfläche, die von geneigten Dachflächen begrenzt wird, an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Demgegenüber ist nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.11.1999 zur LBO 1994 - Az. 5 A 1185/97 – (auf das die Kommentierung auch hinweist) § 6 Abs. 4 LBO 1994 auch auf giebelständige Grenzgaragen anzuwenden. Die gleiche Auffassung wird auch in dem Buch Dürr / Alberts, Baurecht Schleswig-Holstein, 1. Aufl. 2005, Rdnr. 193 (S. 101) vertreten.

Dort heißt es:
„.. Da nur die mittlere Wandhöhe geregelt wird, können gemäß § 6 Abs. 4 LBO die Gebäude nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit einem Dach mit einer Neigung bis zu 45 Grad versehen werden (Witt, Handkommentar LBO 2001, § 6 Rdnr. 130). Auch bei giebelständigen Grenzgebäuden ist die Giebelfläche ... konsequenterweise nicht mitzurechnen, wenn sie von Dachflächen von nicht mehr als 45 Grad Neigung begrenzt wird (VG Schleswig, Urt. v. 19.11.1999, 5 A 1185/97, Witt, Handkommentar LBO 2001, a.a.O.; anders aber der Erlass des Innenministers vom 17.7.2000, IV 651-512.212.70 und Domning/ Möller / Suttkus § 6 LBO Rdnr. 102).


Sollte für das Grundstück ein Bebauungsplan und/ oder eine Gestaltungssatzung gelten, wären selbstverständlich deren Festsetzungen zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 14.12.2006 um 16:04:57 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 15.12.2006 08:33:32 Titel: Re: Grenzbebauung Garage / Walmdach nachträglich ?
Hallo Herr Bebensee,

für die schnelle und sehr umfangreiche Beantwortung meiner Fragen möchte ich mich recht herzlich bedanken.
Ich wünsche Ihnen und Ihrem gesamten Team eine besinnliche Weihnachtszeit und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Frank Otter
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