Sehr geehrte/r Frau/Herr Peter,
wenn Sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen, kann ich die Entscheidung des Kreises Herzogtum Lauenburg nachvollziehen, denn ein neues selbständiges Wohnhaus (hier: der Bungalow) begründet grundsätzlich immer eine Zersielungsgefahr für den Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB unter
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html und
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=6&bid=73 ).
Da man wohl nicht davon ausgehen kann, dass die Gemeinde für Ihr Grundstück einen Bebauungsplan aufstellt (von hier aus lässt sich nicht entscheiden, ob überhaupt die Voraussetzungen dafür gegeben wären), wäre in Ihrem Falle allenfalls eine Erweiterung des bestehenden Hauses nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Erwägung zu ziehen. Diese Regelung erklärt allerdings nur ganz bestimmte öffentliche Belange für unbeachtlich. Klären müssten Sie deshalb mit dem Kreis Herzogtum Lauenburg die Frage, ob auch bei dieser Variante von einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes / Landschaftspflege und von einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes auszugehen wäre.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee