Hallo Karin,
obwohl Sie die Lage Ihres Grundstücks, das Gebäude und die geplanten Baumaßnahmen schon recht umfangreich beschrieben haben, lassen sich Ihre Fragen leider nicht mit der erforderlichen Klarheit beantworten. Gerade für solche Probleme hat der Landesgesetzgeber im § 72 das Instrument der Bauvoranfrage eingeführt (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P72.htm und
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=75 ), mit der regelmäßig auch noch ggf. erforderliche Bauvorlagen einzureichen sind (siehe
http://sh.juris.de/sh/BauVorlVO_SH_P10.htm ).
Sollte Ihr Grundstück tatsächlich im Außenbereich liegen, lässt sich städtebaulich zu Ihrer Anfrage dennoch folgendes sagen:
Die Maßnahmen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit baugenehmigungspflichtig, denn Sie würden voraussichtlich so massiv in die Statik eingreifen, dass diese neu gerechnet werden müsste; die Grenzen der baugenehmigungs- und anzeigefreien Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 69 Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 17 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein – LBO – wären damit also erheblich überschritten (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ). Damit würde gleichzeitig ein möglicherweise zuzubilligender Bestandsschutz (Erläuterungen siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=13 ) untergehen.
Eine Privilegierung, d.h. eine bevorrechtigte Zulassung nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – (vgl.
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) dürfte hier wohl kaum in Betracht kommen.
Als sonstiges Vorhaben wird es voraussichtlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen.
Erheblicher Aufklärungsbedarf besteht aus meiner Sicht für die Klärung der Frage, ob Ihr Vorhaben möglicherweise unter eine der erleichternden Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB fällt. Diese Regelungen knüpfen nämlich an einen legal vorhandenen (vgl. Nrn. 1, 2 und 4 bis 6) oder vorhanden gewesenen (vgl. Nr. 3) Baubestand an.
Näher zu untersuchen wären hier wahrscheinlich § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB.
Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, zunächst die zuständige Bauaufsicht aufzusuchen und sich beraten zu lassen (siehe
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=83 ). Sie sollten alle Dokumente, die Sie von der baulichen Anlage, zu dem Gespräch mitnehmen, insbesondere – falls vorhanden - Baugenehmigungen und genehmigte Bauvorlagen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten). Evtl. wird Ihnen der/die zuständige Sachbearbeiter/in raten, über die Stadt bzw. Gemeinde eine Bauvoranfrage einzureichen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 13.10.2006 um 11:22:08 von Jens Bebensee.