Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Moin, Heino,
wenn Sie einen Sichschutzzaun direkt auf die Grundstücksgrenze setzen wollen, ist dies nach § 69 Abs. 1, Nr.9a LBO bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge baugenehmigungs- bzw. bauanzeigefrei. Alles, was maßlich darüber hinaus geht, wäre baugenehmigungspflichtig und nur mit dem schriftlichen Einverständnis Ihres Nachbarn genehmigungsfähig.
In Kombination mit bereits vorhandener nachbarseitiger Grenzbebauung z.B. Garage, Carport o.ä. darf eine Gesamtlänge von 9,00 m an der Grundstücksgrenze nicht überschritten werden; sonst ist auch wieder eine Baugenehmigung mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn erforderlich.
Ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn vor Beginn der Bautätigkeiten hat sich bisher immer bewährt; in diesem Sinne.....
Schönes Wochenende
Carola Haage
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