Hallo Herr Papenbrock,
§ 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein „schweigt“ zwar zur höchstzulässigen Breite von genehmigungs- und anzeigefreien Grenz- und grenznahen Garagen; auch hier wird man aber die Höchstlänge von 9 m an der rückwärtigen Grenze oder im rückwärtigen Grenzbereich ansetzen müssen.
Unter dem Begriff „Garage“ (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=3&bid=51 ) in unserem Baulexikon (siehe unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=0 ) finden Sie einen Link zu weiteren Informationen über Stellplätze und Garagen (siehe
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/StellplaetzeCarportsGaragenRechtlicheBewertung.pdf ). Seite 8 dürfte für Sie interessant sein.
Für die Garage werden Sie eine Baugenehmigung benötigen.
Abhängig vom Standort der Garage wären beispielsweise zu beachten
- > Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans,
- > § 12 BauNVO, insb. Abs. 2 (siehe unter
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__12.html ),
- > § 55 LBO Schl.-H. (
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P55.htm ),
- > im Außenbereich (vgl.
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=1&bid=122 ) beispielsweise das Urteil des BVerwG vom 12.03.1998 – 4 C 10.97 – (abgedruckt unter
http://www.xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/4C1097.html ).
Auch von mir
sonnige Grüße
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.01.2007 um 10:57:15 von Jens Bebensee.