Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
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Hallo,
zunächst sollten Sie klären, ob der Knick in einem Bebauungsplan als zu erhalten oder ggf. als Ausgleichsknick festgesetzt wurde, da dann erst die Gemeinde über Abweichungen von ihren Festsetzungen entscheiden muss.
Im Übrigen fällt die Beseitigung von Knicks in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Naturschutzbehörde (UNB); deshalb hier das dazugehörige Merkblatt:
Beseitigung von Knicks
Im Falle eines B-Planes ist die Gemeinde/ Stadt als Planungsträger für die Festsetzungen zuständig und beteiligt die uNB im Befreiungsverfahren. Für die in den B-Plan übernommenen Knicks entscheidet dabei die uNB. Rechtliche Grundlage ist der §15b Landesnaturschutzgesetz.
Knicks gehören aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu dem im Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein gesetzlich geschützten Biotopen. § 15b Abs.1 LNatSchG besagt, dass die Beseitigung von Knicks sowie alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können, verboten sind.
Gemäß § 15b Abs. 3 LNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschriften für die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte darstellt und die Ausnahme mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar ist. Bei der Entscheidung über derartige Vorhaben sind gemäß § 21c Abs. 1 LNatSchG die Vorschriften der §§ 8 und 8b LNatSchG über Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen oder eine Ausgleichszahlung entsprechend anzuwenden.
Für eine Bearbeitung werden folgende Unterlagen/Informationen benötigt:
Begründung des Vorhabens, Zweck der Maßnahme und Notwendigkeit (ggf. Begründung/Gutachten durch eine Fachfirma oder Sachkundigen)
Genaue Darstellung der örtlichen Situation mit Zustandsbeschreibung des Knicks (Wallbreite, Höhe, Zustand, Bestockung mit Gehölzen, Gehölzarten, Überhälter, Besonderheiten etc.). Vorteilhaft wäre hier auch die Darstellung mittels Fotografien.
Übersichtsplan/ Einzeldarstellung (Maßstab 1 : 2000, ggf. 1:5000 und Übersichtskarte im Maßstab 1:25000)
Eine Angabe der Jahre, die seit dem letzten Knicken verstrichen sind
Die Darstellung von Art (beabsichtigte Maßnahme), Umfang (räumliche Abgrenzung, Geräteeinsatz) und zeitlichem Ablauf des beabsichtigten Vorhabens.
Angabe zum Ausgleich des Eingriffs (Vorschlag geeigneter und möglicher Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen entsprechend § 8 Abs. 2 u. 3 LNatSchG)
Für die Aufstellung des geplanten 1,80 m hohen Flechtzaunes, der dann bauordnungsrechtlich ein Sichtschutzzaun wird und baugenehmigungpflichtig ist, müssten Sie einen Bauantrag mit schriftlicher Zustimmung Ihres Nachbarn 3-fach über die zuständige Gemeinde einreichen.
So kurz, wie von Ihnen wahrscheinlich gedacht, war eine Antwort leider nicht möglich.....
Viele Grüße
Carola Haage
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Zuletzt geändert am 18.09.2006 um 14:35:40 von Carola Haage.
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