Hallo Herr Schüler,
die von Ihnen beschriebene Anlage ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), gleichzeitig ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO und erfüllt außerdem die Merkmale einer Garage, wenn sie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dient (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO).
Bauaufsichtlich verfahrensfrei sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO
-> notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 (Nr. 1) LBO sowie
-> notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO,
auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche.
Was notwendige Garagen sind bestimmen § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO.
Verfahrensfreie Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 (Nr. 1) LBO sind notwendige Garagen in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.
Verfahrensfreie Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO sind notwendige Garagen, die den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten und deshalb nur eine Gesamtlänge von maximal 9 m und eine mittlere Wandhöhe von maximal 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze (des Baugrundstücks) festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen. Was die festgelegte Geländeoberfläche ist, bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO.
Auch verfahrensfreie Garagen müssen natürlich die materiellrechtlichen Regelungen beachten, wie etwa Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans. Dass sie beispielsweise standsicher sein müssen, versteht sich von selbst.
Garagen, die nicht unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO fallen, unterliegen einem Bauprüfverfahren. Welches Prüfverfahren im Einzelfall in Betracht kommt, richtet sich u. a. nach der Lage des Grundstücks und nach der Person, die die Bauvorlagen erstellt.
Einzelheiten dazu – auch zu Fristenregelungen - finden Sie über diesen Link:
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http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=318 .
Weitere wichtige Vorschriften zu Garagen enthält die Garagenverordnung, die Sie unter folgendem Link finden:
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http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/bnu/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GaVSH2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint .
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung und ihre Verlängerungsmöglichkeit sind im § 75 LBO geregelt.
Deteils sollten Sie bei Bedarf mit dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde besprechen.
Beste Grüße
Jens Bebensee