Sehr geehrter Herr Ruge,
keine Ursache.
Zu Ihren Ausführungen habe ich folgende abschließenden Bemerkungen:
Die Bauvoranfrage wurde richtigerweise direkt an das Amt geschickt. Bei dem telefonischen Vorgespräch musste Ihrem Bekannten nicht erörtert werden, dass die Gemeinde zu dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen erteilen muss.
Dass das Amt hat die Unterlagen fristgerecht an die Baugenehmigungsbehörde. weitergereicht hat, ist in Ordnung.
Zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens:
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) trifft die Gemeindevertretung alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein, durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, soweit nicht § 28 (GO) entgegensteht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GO).
§ 27 Abs. 1 Satz 7 GO stellt klar, dass als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 auch die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch gilt. Damit regelt normalerweise die gemeindliche Hauptsatzung, wer in der Gemeinde für die Erteilung des Einvernehmens zuständig ist. Nur wenn die Hauptsatzung zu diesem Thema keine Regelung enthält, ist die Gemeindevertretung zuständig.
Für die Baugenehmigungsbehörde sind diese „gemeindlichen Interna“ nahezu unbedeutend. Entscheidend ist, dass das Amt die Ziffer 7 des Vordrucks „Stellungnahme der Gemeinde…“ (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Anlage04StellungnahmeGemeindeE.pdf ) ausfüllt.
Zum Anhörungsschreiben:
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift (zum Beispiel ein Ablehnungsbescheid oder eine Bauordnungsverfügung), ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG).
Da für Vorbescheidsanträge, die keine Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 2 der Landesbauordnung betreffen, Fiktionsfristen gelten, ist die Baugenehmigungsbehörde häufig genötigt, sehr zügig (nach Versendung einer Anhörung) über die Anträge zu entscheiden. Mitunter muss sie sogar auf den Erlass eines Anhörungsschreibens verzichten und ist dann gehalten, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Anhörung nachzuholen (vgl. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG).
Da der negative Vorbescheid nicht angefochten worden ist, ist er bestandskräftig.
Falls Ihr Bekannter seine Absicht, das Grundstück zu bebauen, weiter verfolgen möchte, müsste er also einen neuen Vorbescheidsantrag stellen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee