Guten Tag Herr/Frau Jensen,
die hier maßgebliche Bestimmung ist § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO Schleswig-Holstein, die die „Gesamt“länge der im § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO genannten Gebäude (also einschließlich Dachüberstand) je Grundstücksgrenze auf 9 m beschränkt, wenn die Gebäude den Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze unterschreiten (also direkt an der Grundstücksgrenze oder bis zu einem Abstand von 2,99 m von der Grundstücksgrenze stehen).
Gemeint sind jeweils die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks. Ein viereckiges Baugrundstück hat also im Regelfall vier Grundstücksgrenzen.
Ob Sie die beiden Schuppen abreißen und die Ecke freilassen müssen, kann ich „aus der Ferne nicht“ verlässlich beantworten. Möglicherweise genießen die Schuppen ja Bestandsschutz (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ), und Carport oder Garage sind unrechtmäßig erstellt worden…
Freundliche Grüße
Jens Bebensee