Geschrieben von:
Thorsten Jäger
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Guten Tag Herr Bebensee,
wir wohnen mit 4 Eigentümern auf einem Grundstück auf dem 2 Doppelhäuser (4 WE) im Sondereigentum gebaut worden sind.
Auf der Südseite befinden sich die Terrassen. Mein Nachbar hat seine Terrasse bereits überdachen lassen. Dies ist wohl auch genehmigungsfrei gem. § 63 LBO). Kein Problem dies stört auch nicht.
Auf der Nordseite befinden sich die jeweiligen Eingänge zu den Wohneinheiten. Diese befinden sich in einem Abstand von ca. 1,90 Meter zu einem Gehweg (Zugangsweg im Gemeinschaftseigentum).
Nun hat mein Nachbar seinen Eingang mit einem festen Vordach (aus Kunststoffglas) in einer Länge von 5 Meter und einer Breite von 1,85 überdacht. Die Dachkonstruktion ist mit vier Pfeilern, 15 cm *15 cm und einer gesamten Höhe von ca. 2,40 auf dem Sondereigentum an der Grenze zum o.g. Gehweg (20 cm davor) errichtet worden.
Des Weiteren ist in der gesamten Länge von 5 Metern und einer Breite von 1,90 ein 20 cm hoher Sockel aus Holz errichtet worden.
Die Regenrinne des Vordaches ragt zudem noch ca. 20 cm über dem Gehweg in einer Höhe von 2,20 hinaus.
Mit dieser Gesamtkonstruktion sind ich und die zwei weiteren anderen Miteigentümer nicht einverstanden. Einen Rechtsstreit wollen wir jedoch alle vermeiden. Je nachdem wie dieser Baukonstruktion zu werten ist, wird zurückgebaut oder eben nicht.
Vielleicht können Sie uns hier weiterhelfen, damit wir kurzfristig eine Einigung finden werden. Ein Vordach von (max 1,50 m) ohne Pfosten wäre für uns anderen Eigentümer denkbar.
Durch das nun erstellte Vordach würde z.B. nunmehr der Schnee vom Vordach unmittelbar auf den Gehweg transportiert werden. Der Gesamteindruck der Eingangsbereich erscheint uns durch das Gesamtbauwerk (ca. 5 Meter breit, 1, 8 m tief und 2,40 m hoch erheblich gestört.
Mein Nachbar, welcher gebaut hat, beruft sich darauf, dass er hier eine weitere genehmigungsfreie Terrasse gebaut wurde und diese nach § 63 LBO) genehmigungsfrei erstellt worden ist.
Daher die Frage sind hier Abstandsflächen nach § 6 LBO einzuhalten oder nicht?
Oder ist hier eine genehmigungsfreie Errichtung zulässig und ist eine derartige Konstruktion ohne Zustimmung der Nachbarn (hier Miteigentümer) möglich?
Es wäre nett wenn Sie mir hierzu Ihre Einschätzung mitteilen könnten.
Vielen Dank und Grüße
Thorsten Jäger
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