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Thema: Verständnisfrage zu genehmigungsfreiem Gartenhaus mit geplanter einseitiger Flachdachverlängerung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 21.03.2014 09:49:59 Titel: Verständnisfrage zu genehmigungsfreiem Gartenhaus mit geplanter einseitiger Flachdachverlängerung
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor, unter Berücksichtigung alles gesetzlichen Bauvorschriften, ein kleines Blockhaus als Aussensauna auf mein Grundstück zu stellen. Die Planung ist soweit abgeschlossen und das Volumen überschreitet nicht die 30cbm, die in NRW genehmigungsfrei gebaut werden dürfen. (3*4*2,2m)

Nun haben wir bereits auf dem Gelände einen alten, morschen Unterstand stehen, in dem wir bis dato unser Kaminholz gelagert haben. Dieser Unterstand muss ebenfalls erneuert werden, da er, in meinen Augen, die nächsten zwei Jahre nicht mehr überleben wird.

Nun hatte ich die grundsätzliche Idee aus dem Blockhaus und dem Unterstand ein Gebäude zu machen, indem ich das Flachdach des Blockhäuschens an der hinteren Seite, nicht die in der Planung standardmäßigen 35cm, sondern knapp 80 bis 100cm überstehen lasse.

Jetzt stellt sich mir aber die Frage, ob dieser Überstand mit in die genehmigungsfreien 30cbm mit einberechnet werden? Ich möchte ungern, auch aus visuellen Gründen, zwei einzelne Gebäude im Garten stehen haben, sofern es sich mit dieser Idee umgehen lässt.

Können Sie mich hierzu ein wenig "aufhellen", ob sich meine Idee realisieren lässt oder ob ich doch 2 Häuschen auf dem Grundstück platzieren muss bzw. ob eine Baugenehmigung hierbei unumgänglich ist?

Herzlichen Dank im Voraus,
M. Schmitz
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 Verfasst am: 21.03.2014 18:26:03 Titel: Re: Verständnisfrage zu genehmigungsfreiem Gartenhaus mit geplanter einseitiger Flachdachverlängerung
Sehr geehrte/r Frau/Herr Schmitz,

mir ist nicht ganz klar geworden, ob Sie hier eine Auskunft zum Landesrecht von NRW oder von Schleswig-Holstein wünschen. Deshalb zu beiden Ländern ein kurzes Statement:

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ist baugenehmigungsfrei die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:
„1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,…“

In dieser Vorschrift ist also gar nicht (mehr) die Rede vom „umbauten Raum“, sondern vom „Brutto-Rauminhalt“. Der Begriff „Brutto-Rauminhalt“ anstelle des Begriffs „umbauter Raum“ wurde mit der BauO NRW 2000 eingeführt, um eine Anpassung an die DIN-Normen herbeizuführen.

Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277 Teil 1 zu ermitteln.


Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO Schleswig-Holstein sind u. a. folgende Gebäude bauaufsichtlich verfahrensfrei
„…Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes,…“

Mit „umbauter Raum“ im Sinne dieser Vorschrift ist der „Brutto-Rauminhalt“ nach DIN 277 Teil 1 gemeint.

Wie der „umbaute Raum“ zu berechnen ist, kann man beispielsweise der Anlage 3 zur Baugebührenverordnung Schleswig-Holstein entnehmen (siehe unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/391m/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-BauGebVSH2009pAnlage3&documentnumber=10&numberofresults=10&showdoccase=1&doc.part=G¶mfromHL=true#focuspoint ).

Ein Formular zur Berechnung finden Sie beispielsweise hier:
-> http://www.eckernfoerde.de/media/custom/296_238_1.PDF?1117607146 .

Brutto-Rauminhalt ist die Summe der Rauminhalte des Bauwerks über Brutto-Grundflächen. Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern umschlossen. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören beispielsweise die Rauminhalte von Außentreppen und -rampen, Eingangsüberdachungen, und „üblichen“ Dachüberständen (zu Dachüberständen siehe DIN 277 Teil 1 Nr. 3.29).

Mitzurechnen sind aber u. a. überdachte Sitz- und Unterstellplätze, überdachte Terrassen sowie der Raum unter einem Vordach, wenn er nach Größe und Funktion einem zusätzlichen vor Witterung geschützten Raum gleichkommt.

Ein Dachüberstand von 0,50 m ist unschädlich. Das lässt sich zum einen aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung ablesen und zum anderen aus dem Beschluss des 2. Senats des OVG Saarlouis vom 31.08.2011 - 2 A 289/10 - ableiten, nach dem ein Dachüberstand, der lediglich 50 cm beträgt, den obersten Teil eines Pultdaches bildet und allein gestalterischen Zwecken dient, bei der Berechnung des Brutto-Rauminhalts einer zum Lagern und Abstellen bestimmten Nebenanlage (Gartenhaus) im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO SL nicht zu berücksichtigen ist (juris, Rn. 5).

Noch etwas Rechtsprechung zu den Themen „umbauter Raum“ und „Dachüberstand“ finden Sie hier:

BayVGH, Beschl. v. 25.03.2013 - 2 ZB 12.1514 - unter
-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130006611&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

VG Augsburg, Urt. v. 06.02.2013 - Au 4 K 12.1310 - (Rn 37) unter
-> http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130005534&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

OVG NRW, Beschl. v. 19.05.2008 - 7 B 252/08 - unter
-> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_B_252_08beschluss20080519.html

VG Stade, Urt. v. 02.02.2006 - 2 A 2089/03 - (Rn. 20, 35 und 83) unter
-> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE060027854&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint

VG Braunschweig, Urt. v. 29.04.2003 - 2 A 546/01 - (Rn. 18) unter
-> http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE060017908&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint .


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 21.03.2014 um 18:27:23 von Jens Bebensee.
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