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Thema: Was zählt zur Geschossfläche?

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.03.2014 21:31:48 Titel: Was zählt zur Geschossfläche?
Liebes Forum Team - Sie schreiben in einem Beitrag: "... Flächen von Aufenthaltsräumen in Keller- oder Dachgeschossen werden u.U. auf die zulässige Geschossflächenzahl -GFZ- mitangerechnet...". Was sind hierfür die ausschlaggebenden Faktoren? Wenn beispielsweise der Keller eine Raumhöhe < 2,40m hat und nicht mehr als 1,40m aus der natürlichen Grundstücksfläche herausragt, dann ist es doch nach Landesbauverordnung § 48 ein Keller ohne Aufenthaltsräume!? Gibt es dazu Ausnahmen?
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 Verfasst am: 20.03.2014 09:08:33 Titel: Re: Was zählt zur Geschossfläche?
Hallo Frau/Herr Parker,

die Anrechnungspflicht von bestimmten Kellerräumen gilt für die Bebauungspläne, auf die die Baunutzungsverordnungen (BauNVO) 1962 und 1968 anzuwenden sind.

Maßgebliche Regelungen sind § 21 Abs. 2 BauNVO 1962 und 1968/1977.

§ 21 Abs. 2 BauNVO 1962 lautet wie folgt:
„..1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen…“

§ 21 Abs. 2 BauNVO 1968/1977 lautet wie folgt:
„..1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen…“


Wenn Dachraum oder Kellergeschoss ein Vollgeschoss sind, gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/1968/1977; sind Dachraum oder Kellergeschoss kein Vollgeschoss, gilt der jeweilige Satz 2.

Ob Aufenthaltsräume zulässig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Bauordnungsrecht der Bundesländer. Welche Anforderungen Aufenthaltsräume erfüllen müssen, regelt für Schleswig-Holstein der § 48 LBO.

§ 2 Abs. 6 LBO regelt nur, wann Geschosse oberirdisch sind, und § 2 Abs. 7 LBO, wann oberirdische Geschosse Vollgeschosse sind. Das hat an sich nichts mit dem Begriff „Aufenthaltsraum“ zu tun, der im § 2 Abs. 5 LBO definiert ist.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 20.03.2014 13:11:07 Titel: Re: Was zählt zur Geschossfläche?
Wenn nun nach Paragraph 48 LBO die Kriterien für einen Aufenthaltsraum nicht erfüllt sind, wird dann der Raum als Aufenthaltsraum trotzdem in die Geschossfläche eingerechnet oder nicht? Respektive gibt es Ausnahmen, dass dann der Raum trotzdem eingerechnet wird?
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 Verfasst am: 21.03.2014 16:06:06 Titel: Re: Was zählt zur Geschossfläche?
Hallo Frau/Herr Parker,

Aufenthaltsräume sind nach der gesetzlichen Definition im § 2 Abs. 5 LBO „…Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind…“

„Geeignet“ sind die Räume, wenn sie beispielsweise die Anforderungen des § 48 LBO erfüllen. Ob die Räume zu Aufenthaltszwecken „bestimmt“ sind, lässt sich zum einen aus den Eintragungen in den Bauzeichnungen (Grundrisse und Schnitte), zum anderen aus der tatsächlichen Nutzung ableiten.
Der 8. Senat des OVG Rheinland-Pfalz hat sich übrigens in seinem Beschluss vom 04.07.2012 - 8 A 10269/12.OVG - recht intensiv mit § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962/1968 und 1977 sowie am Rande auch mit dem Begriff des Aufenthaltsraumes beschäftigt.
Den Beschluss können Sie u. a. nachlesen unter -> http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7B30105951-2D14-456B-8627-B68161A7AC88%7D .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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