Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
|
Hallo Frau/Herr Parker,
die Anrechnungspflicht von bestimmten Kellerräumen gilt für die Bebauungspläne, auf die die Baunutzungsverordnungen (BauNVO) 1962 und 1968 anzuwenden sind.
Maßgebliche Regelungen sind § 21 Abs. 2 BauNVO 1962 und 1968/1977.
§ 21 Abs. 2 BauNVO 1962 lautet wie folgt:
„..1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen einschließlich der zu ihnen führenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen…“
§ 21 Abs. 2 BauNVO 1968/1977 lautet wie folgt:
„..1Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. 2Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen…“
Wenn Dachraum oder Kellergeschoss ein Vollgeschoss sind, gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962/1968/1977; sind Dachraum oder Kellergeschoss kein Vollgeschoss, gilt der jeweilige Satz 2.
Ob Aufenthaltsräume zulässig sind, richtet sich nach dem jeweiligen Bauordnungsrecht der Bundesländer. Welche Anforderungen Aufenthaltsräume erfüllen müssen, regelt für Schleswig-Holstein der § 48 LBO.
§ 2 Abs. 6 LBO regelt nur, wann Geschosse oberirdisch sind, und § 2 Abs. 7 LBO, wann oberirdische Geschosse Vollgeschosse sind. Das hat an sich nichts mit dem Begriff „Aufenthaltsraum“ zu tun, der im § 2 Abs. 5 LBO definiert ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
|