Hallo Lilli,
danke für das Lob.
Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBO u. a. nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude.
Im § 2 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) kann man nachlesen, was unter den Begriff der öffentlichen Straßen, Zubehör und Nebenanlagen fällt. Dort heißt es:
„…(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
1. der Straßenkörper,
insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör,
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit des Straßenverkehrs oder dem Anliegerschutz dienen, einschließlich der Lärmschutzanlagen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen,
das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Läger, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen…“
Den Begriff „Nebenbetriebe“ findet man nur an einer Stelle im StrWG, nämlich im § 55 Abs. 5; dieser verweist u. a. aber auf den § 1 Abs. 4 Nr. 5 und § 15 FStrG (Bundesfernstraßengesetz).
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG gehören zu den Bundesfernstraßen die „Nebenbetriebe“ an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
Nach § 15 Abs.1 FStrG wiederum sind „Nebenbetriebe“
„…Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben,…“
Nach diesen Ausführungen gilt die LBO nur dann nicht für Lärmschutzwälle und -wände, wenn sie Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind, also auf Straßengebiet erstellt werden.
Die „Lärmschutzmaßnahme auf dem eigenen Grundstück“ wird den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO erfüllen. Sie ist nur dann bauaufsichtlich verfahrensfrei, wenn sie unter § 63 LBO fällt.
Ernsthaft in Betracht käme hier nur dessen
Abs. 1 Nr. 6
„…folgende Wände, Einfriedungen und Sichtschutzwände:
a) Stützwände mit einer Höhe bis zu 2 m sowie dazugehörige Umwehrungen bis zu 1,10 m Höhe,
b) Wände und Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,
c) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
d) Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge;…“
und Abs. 1 Nr. 8
„..selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt;…“
Deren Maßgrenzen werden durch die „Lärmschutzmaßnahme auf dem eigenen Grundstück“ vermutlich überschritten, so dass die Lärmschutzmaßnahme baugenehmigungspflichtig sein wird.
Ob die Anlage genehmigungsfähig sein wird, kann voraussichtlich nur ein Vorbescheidsantrag klären (siehe dazu unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Wenn die Anlage nicht gerade die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet oder andere Vorschriften entgegenstehen, könnte sie nach der Vergünstigung des § 6 Abs. 2 Satz 2 LBO u. U. auch auf der Grundstücksgrenze errichtet werden.
Mit besten Grüßen
Jens Bebensee