Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo David,
bauaufsichtlich verfahrensfrei sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO „ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m“. Gemeint sind damit natürlich „Überdachungen ebenerdiger Terrassen“ (vgl. dazu auch § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LBO, wonach von Terrassen [ohne Überdachung], die höher als 1 m sind, Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen).
Sie müssen natürlich trotzdem das materielle Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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