Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Klaus,
§ 43 Abs. 1 bis 3 LBO regelt die Grundanforderungen an Feuerungsanlagen. Die Bestimmungen dienen der Gefahrenabwehr und dem Nachbarschutz.
Unter Feuerungsanlagen versteht der Gesetzgeber Feuerstätten und Abgasanlagen (Abs. 1), unter Abgasanlagen Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abs. 3 Satz 1).
Bauaufsichtlich verfahrensfrei sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 1 LBO
- Abgasanlagen (also Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke) in und an Gebäuden
- sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m.
Nach Halbsatz 2 der Bestimmung gelten § 68 Abs. 10 Satz 1 LBO und § 79 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz LBO entsprechend.
Das bedeutet, dass
- der Bauherr zehn Werktage vor „Baubeginn der Feuerungsanlage“ eine Bescheinigung Schornsteinfegermeisters einholen muss, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Abgasanlagen und die Feuerstätte so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 10 Satz 1 LBO)
- und Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn der Schornsteinfegermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz LBO).
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 LBO sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, u. a. zulässig
„…2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme oder der öffentlichen Abwasserversorgung dienen,
3. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume,…“
Soweit diese Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf nach § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie
1. deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und
2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.
In den „sonstigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume“ sind (nur) Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig (§ 6 Abs. 7 Satz 3 LBO).
Diesen Regelungen über Abstandflächen können Sie u. a. entnehmen, dass in den Abstandflächen Feuerstätten für feste Brennstoffe grundsätzlich nicht errichtet werden dürfen. Damit soll vermutlich verhindert werden, dass Nachbarn durch Rauch oder Abgase beeinträchtigt werden. Gleichzeitig wird damit vermieden, dass aus Nicht-Aufenthaltsräumen unzulässige Aufenthaltsräume werden.
Der Einbau einer Feuerstätte für feste Brennstoffe, der ein Gebäude abstandflächenpflichtig macht, ist nicht ohne Zulassung einer Abweichung nach § 71 LBO möglich.
zu a):
Der Aufwand gilt auch bei bestehenden Gebäuden.
zu b)
Wenn ein bestehendes Gebäude die erforderlichen Abstandflächen einhält, gilt das Gleiche.
Beste Grüße
Jens Bebensee
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