Geschrieben von:
Steenbuck, Marianne
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Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für die wiederum sehr ausführlichen Erläuterungen und Hinweise zum Thema Staffelgeschoß/Außenwände. Bitte nehmen Sie es mir nicht übel, wenn ich zu dem gleichen Thema noch einmal nachhake. Leider verfüge ich nicht über das nötige Grundwissen im Baurecht, um die eine oder andere Passage auf Anhieb verstehen zu können.
Beispielsweise wird in den verschiedenen Beiträgen wiederholt festgestellt, daß ein L-förmiges Gebäude 6 Außenwände, ein T-förmiges Gebäude 8 Außenwände hat. In diesen Fällen ist dann die Rede davon, daß der für ein Staffelgeschoß nötige Rücksprung idealerweise an der langen Wand erfolgen sollte. Warum kann der Rücksprung - wenn
alle übrigen Voraussetzungen wie 2/3 Wandhöhe etc. erfüllt sind - nicht an einer kürzeren Seite stattfinden ?
Sollte eine kürzere Seite bspw. lediglich eine Länge von 2,00 oder 3,00m aufweisen, hätte ich Verständnis, wenn Zweifel aufkommen würden, ob der Gesetzeszweck noch erfüllt ist. Bei den von mir genannten kürzeren Seiten mit Längen von aber immerhin noch 6,20 m bzw. 8,20 m dürften diese Zweifel nach meinem Verständnis allerdings nicht
mehr angebracht sein.
Noch kurz zu meiner Zusatzfrage: Das Gebäude (Baujahr 1999) war von Beginn an in L-Form angelegt. Die von mir angesprochenen zusätzlich zum Staffelgeschoß geplanten erdgeschossigen Anbauten (Abstellraum/Wintergarten) dienen u.a. dem - wie ich meine - legalen Zweck , mehr Grundfläche erdgeschossig zu schaffen, um im Verhältnis zur Grundfläche im Staffelgeschoß die B-Plan-Vorgabe: I-geschossig zu wahren. Alle übrigen B-Plan-Festsetzungen (maximale Firsthöhe, GRZ etc.) werden
eingehalten.
Der "Knackpunkt" ist nach wie vor einzig: Welche der 6 Außenwände kann/muß für den Rücksprung genutzt werden ??
Frdl. Gruß
Marianne St.
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