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Thema: Brüstungshöhe / Höhe Absturzsicherung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.02.2014 09:16:26 Titel: Brüstungshöhe / Höhe Absturzsicherung
Sehr geehrter Herr Bebensee,
ich stoße bei der Planung eines EFH mal wieder auf das Problem Brüstungshöhe/Höhe Absturzsicherung bei Fenster mit geringerer Brüstungshöhe:

Die Brüstungshöhe beträgt ca. 40 bis 50 cm von OKFF, die Leibungstiefe beträgt ca. 20 - 25 cm.

Ab wo wird die Brüstungshöhe gemessen, ab OK FF oder ab OK Fensterbank?

Gibt es hierzu konkrete Vorschriften?
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 Verfasst am: 20.02.2014 21:27:48 Titel: Re: Brüstungshöhe / Höhe Absturzsicherung
Sehr geehrter Herr Heimann,

in aller Kürze:

Siehe § 37 Abs. 5 Satz 2 und § 39 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sowie die DIN 18 065 und beispielsweise -> https://www.hamburg.de/contentblob/153000/data/bpd-3-2003-anforderungen-an-umwehrungen-und-bruestungen.pdf .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 25.02.2014 08:36:12 Titel: Re: Brüstungshöhe / Höhe Absturzsicherung
Sehr geehrter Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort mit dem Link.
Für mich ist allerdings immer noch nicht klar, ob bei einer reduzierten Brüstungshöhe die Höhe der Absturzsicherung (Geländer) von Fertigfußboden oder von OK Fensterbank bemessen werden muss. Oder ist dies abhängig von der Brüstungshöhe? Muss z.B. die Absturzsicherung bei einer Brüstungshöhe von 30 cm als 90 cm von FF betragen oder 90 cm von OK Fensterbank, also 120 cm von FF?
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 Verfasst am: 25.02.2014 11:42:07 Titel: Re: Brüstungshöhe / Höhe Absturzsicherung
Sehr geehrter Herr Heimann,

gerne geschehen…

Ihre Frage beantwortet die Sonderregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO, die geringere Brüstungshöhen zulässt, wenn durch andere Vorrichtungen „wie Geländer“ die nach § 39 Abs. 4 LBO vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.

In der Kommentierung Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl. 15. Lfg. –Stand: 01. Januar 2013 – finden Sie zu § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO in der Anlage 2 (Seite 14) eine zeichnerische Darstellung, wie eine „andere Vorrichtung“ aussehen kann. Die Mindesthöhe der eigentlichen Fensterbrüstung beträgt in der Zeichnung 55 cm (vgl. dazu zum Beispiel OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006 – 16 U 40/06 – , Randnummer 30 unter -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2006/16_U_40_06urteil20061218.html ).


Das OVG Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise in seinem Beschluss vom 30.11.2001 – 10 B 1465/01 – (BRS 64 Nr. 137 und -> http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/10_B_1465_01beschluss20011130.html ) folgenden Leitsatz aufgestellt:

„…1. Ist unterhalb eines Fensters ein Sockel - etwa zur Verkleidung von Rohren - angebracht, der angesichts seiner Tiefe und Festigkeit zum Betreten in Betracht kommt, ist als unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Höhe der Fensterbrüstung … auf die Oberkante des Sockels abzustellen.
2. Beträgt die Brüstungshöhe ab der Oberkante eines solchen Sockels weniger als 0,80 m, kann dem Bauherrn … die Anbringung einer Absturzsicherung aufgegeben werden…“


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 25.02.2014 um 11:43:46 von Jens Bebensee.
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