Sehr geehrter Herr Heimann,
gerne geschehen…
Ihre Frage beantwortet die Sonderregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO, die geringere Brüstungshöhen zulässt, wenn durch andere Vorrichtungen „wie Geländer“ die nach § 39 Abs. 4 LBO vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
In der Kommentierung Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 3. Aufl. 15. Lfg. –Stand: 01. Januar 2013 – finden Sie zu § 39 Abs. 3 Satz 2 LBO in der Anlage 2 (Seite 14) eine zeichnerische Darstellung, wie eine „andere Vorrichtung“ aussehen kann. Die Mindesthöhe der eigentlichen Fensterbrüstung beträgt in der Zeichnung 55 cm (vgl. dazu zum Beispiel OLG Köln, Urt. v. 18.12.2006 – 16 U 40/06 – , Randnummer 30 unter ->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2006/16_U_40_06urteil20061218.html ).
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise in seinem Beschluss vom 30.11.2001 – 10 B 1465/01 – (BRS 64 Nr. 137 und ->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2001/10_B_1465_01beschluss20011130.html ) folgenden Leitsatz aufgestellt:
„…1. Ist unterhalb eines Fensters ein Sockel - etwa zur Verkleidung von Rohren - angebracht, der angesichts seiner Tiefe und Festigkeit zum Betreten in Betracht kommt, ist als unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Höhe der Fensterbrüstung … auf die Oberkante des Sockels abzustellen.
2. Beträgt die Brüstungshöhe ab der Oberkante eines solchen Sockels weniger als 0,80 m, kann dem Bauherrn … die Anbringung einer Absturzsicherung aufgegeben werden…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.02.2014 um 11:43:46 von Jens Bebensee.