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Thema: Baulast bei Garagen/Nebengbäuden

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.01.2014 12:55:09 Titel: Baulast bei Garagen/Nebengbäuden
Situation:
Die Garage des Nachbarn ist 9.35 m lang und liegt an der Grundstücksgrenze. Dafür gibt es keinen BA. Nun soll der Nachbar einen BA einreichen und für die 35 cm eine Baulast auf dem Grundstück meines Bauherrn im Baulastenverzeichnis eintragen lassen. Dies gilt als Form der nachbarschaftlichen Zuatimmung. Schränkt dieser Streifen von 35 cm meinen Bauherrn ein, wenn er z.B. später hier einen Carport (auch als Grenzbebbaung) bauen möchte?
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 Verfasst am: 19.01.2014 20:28:49 Titel: Re: Baulast bei Garagen/Nebengbäuden
Hallo Christine,

im Kern geht es hier zunächst um die Frage, wie eine Grenzgarage legalisiert werden kann, die die im § 6 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 LBO genannte Gesamtlänge von 9 m überschreitet.

Da diese Garage nicht mehr unter die Vergünstigung des § 6 Absatz 7 LBO fällt, muss es eine andere Abstandflächenregelung geben, die auf sie zutrifft; und das ist die Regelvorschrift des § 6 Absatz 5 LBO.

Nun haben wir es hier mit einem Baukörper und damit auch einer „Grenzwand“ zu tun, die man nicht beliebig aufteilen kann, etwa in einen 9 m langen und einen 0,35 m langen Wandabschnitt. Was ich sagen will ist, dass die gesamte Wand infolge der Überschreitung der Gesamtlänge von 9 m eine Abstandfläche von 3 m auslöst (nicht nur die 0,35 m).

Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 LBO dürfen sich Abstandflächen sowie Abstände nach nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und § 33 Absatz 2 LBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden.

Sollte die erforderliche Abstandfläche von 9,35 m (Länge) x 3 m (Tiefe) per öffentlich-rechtlicher Sicherung (= Baulast im Sinne des § 80 LBO) auf das Nachbargrundstück übertragen werden,

a) müsste eine Anlage, die selbst eine Abstandfläche auslöst, die Baulastfläche berücksichtigen, d. h. mindestens 3 m (Baulasttiefe) + 3 m eigene Mindestabstandfläche von der Grundstücksgrenze einhalten,
b) dürfte eine Anlage, die in den Abstandflächen zulässig ist (vgl. § 6 Absatz 7 und 8 LBO), in der Baulastfläche errichtet werden.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 25.02.2014 09:32:00 Titel: Re: Baulast bei Garagen/Nebengbäuden
Hallo Herr Bebensee!
Danke für die ausführliche Antwort.
Leider stellt sich die Situation mittlerweile noch etwas komplizierter dar. Beide Garagen sind ca. 935 cm lang und grenzen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze direkt aneinander. Das heißt, beide müssten ihre Garagen um 35 cm kürzen oder einer müsste seine abreißen und dafür dem Nachbarn auch noch eine Baulast eintragen......?
MfG Christine
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 Verfasst am: 25.02.2014 09:51:43 Titel: Re: Baulast bei Garagen/Nebengbäuden
Hallo Christine,

die Situation ist aus meiner Sicht nicht komplizierter, sondern wahrscheinlich einfacher:

Die im § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO genannten längen- und höhenmäßigen Beschränkungen dienen vorrangig dem Nachbarschutz. Wenn – wie hier - „beide Nachbarn“ praktisch auf die Einhaltung der Nachbarrechte „verzichten“, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden.

In diesem Fall könnte man über eine Abweichung nach § 71 Abs. 1 LBO nachdenken. Wie die „Nachbarbeteiligung“ zu erfolgen hat, regelt § 72 LBO.

Stehen bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen (etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans), hilft die Abweichung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht natürlich nicht weiter.


Nur der Vollständigkeit halber:
Auf die Gewährung einer Abweichung besteht auch bei Vorliegen einer (gegenseitigen) Nachbarzustimmung kein Rechtsanspruch.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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