Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Christine,
im Kern geht es hier zunächst um die Frage, wie eine Grenzgarage legalisiert werden kann, die die im § 6 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 LBO genannte Gesamtlänge von 9 m überschreitet.
Da diese Garage nicht mehr unter die Vergünstigung des § 6 Absatz 7 LBO fällt, muss es eine andere Abstandflächenregelung geben, die auf sie zutrifft; und das ist die Regelvorschrift des § 6 Absatz 5 LBO.
Nun haben wir es hier mit einem Baukörper und damit auch einer „Grenzwand“ zu tun, die man nicht beliebig aufteilen kann, etwa in einen 9 m langen und einen 0,35 m langen Wandabschnitt. Was ich sagen will ist, dass die gesamte Wand infolge der Überschreitung der Gesamtlänge von 9 m eine Abstandfläche von 3 m auslöst (nicht nur die 0,35 m).
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 LBO dürfen sich Abstandflächen sowie Abstände nach nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und § 33 Absatz 2 LBO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden.
Sollte die erforderliche Abstandfläche von 9,35 m (Länge) x 3 m (Tiefe) per öffentlich-rechtlicher Sicherung (= Baulast im Sinne des § 80 LBO) auf das Nachbargrundstück übertragen werden,
a) müsste eine Anlage, die selbst eine Abstandfläche auslöst, die Baulastfläche berücksichtigen, d. h. mindestens 3 m (Baulasttiefe) + 3 m eigene Mindestabstandfläche von der Grundstücksgrenze einhalten,
b) dürfte eine Anlage, die in den Abstandflächen zulässig ist (vgl. § 6 Absatz 7 und 8 LBO), in der Baulastfläche errichtet werden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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