Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Sehr geehrte Frau Schulz,
ich hoffe, die Schornsteinfegermeisterin oder der Schornsteinfegermeister hat sich inzwischen gemeldet, denn ich persönlich kann Ihnen in der Sache - offen gestanden - nicht viel weiterhelfen.
Ich bin auf § 9 Abs.1 FeuVO 1 gestoßen. Nach Satz 1 Nr. 3 dieser Bestimmung müssen
„…Die Mündungen von Abgasanlagen …
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 1 LBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen…“
Die folgenden Sätze dieses Absatzes relativieren u. a. den Satz 1 Nr. 3 aber wieder:
„…Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Wenn aufgrund der feuerungstechnischen Bemessung nach § 7 Abs. 1 [FeuVO] größere Abstände der Mündungen der Abgasanlagen von der Dachfläche als die Mindestmaße nach Satz 1 erforderlich sind, sind die höheren Anforderungen zu erfüllen…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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