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Thema: Satzung für Außenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 12.11.2013 21:40:33 Titel: Satzung für Außenbereich
Guten Tag.
Wir würden gerne im Außenbereich auf einem eigenen Grundstück bauen. Die Bürgermeisterin der Gemeinde steht voll hinter uns und meinte der erste Weg wäre eine Satzung für unser Vorhaben.
Bei einem Termin im Landratsamt wurde uns mitgeteilt das eine Satzung nicht möglich wäre, weil es sich um eine Splittersiedlung handle.
Es müsten mindestens vier Wohngebäude in räumlicher Nähe liegen um ein eine Satzung genehmigen zu können.
Es sind insgesamt sieben Wohngebäude in der Siedlung vorhanden. Vier Gebäude sind im maximalen Abstand von ca 50 Meter voneinander getrennt und würden somit für die Anzahl
genügen. Allerdings ist bei einem Grundstück noch eine Landwirtschaft eingetragen und somit würde dieses Gebäude nicht zur Anzahl der vier notwendigen Gebäude für die Satzung zählen. Ein weiters Gebäude ist ca. 100 Meter entfernt und würde nicht mehr zur notwendigen Anzahl zählen. Die beiden anderen Wohngebäude snd jeweils ca 250 Meter entfernt und fallen somit auch nicht in die notwendige Anzahl mit rein.
Meine Fragen sind
1. Ist es Richtig das das Wohngebäude mit Landwirtschaft nicht dazu zählt?
2. Welcher maximaler Abstand ist beim räumlichen Zusammenhang zulässig ( warum zählt das Gebäude 100 Meter entfernt nicht dazu)
3. Ist ein Bau auch ohne Satzung möglich bzw. kann die Gemeinde einen anderen Weg noch gehen.

Vielen Dank schon mal im Vorraus.

MfG
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 Verfasst am: 18.11.2013 17:58:24 Titel: Re: Satzung für Außenbereich
Guten Tag Alexander,

im Fokus der Betrachtung steht hier offenkundig der § 35 Abs. 6 BauGB (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Satzung hat sich der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise bereits in seinen Urteilen vom 13.07.2006 – 4 C 1 und 2.05 – geäußert:
(s. Randnummer 10 ff. unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/130706U4C1.05.0.pdf
und Randnummer 13 ff. unter -> http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/130706U4C2.05.0.pdf ).

Diese Entscheidungen dürften Ihnen die Sach- und Rechtslage anschaulich verdeutlichen.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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