Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Jürgen,
ich komme (leider) nicht aus NRW und kenne mich mit dem dort gültigen Bauordnungsrecht deshalb nicht so gut aus…
Im Kommentar Gädtke, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 67 Rn. 26 (2. Absatz) steht zu Ihrer Frage aber folgendes:
„…Das Recht zum Baubeginn ist an keine Frist gebunden, da eine § 77 BauO NRW entsprechende Begrenzung der zeitlichen Geltung der Baugenehmigung nicht vorgesehen und auch kein Verweis auf diese Vorschrift angeordnet ist (vgl. Neuhausen, Genehmigungsfreie Wohngebäude, Garagen und Stellplätze [§ 67 BauO NRW], BauR 1996, S. 192 ff.)…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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