Sehr geehrter Herr Schönberg,
für die Beantwortung Ihrer Fragen müsste man u.a. die bauplanungs- und straßenrechtlichen Vorgaben kennen.
In bestimmten Bereichen gibt es nach dem Straßengesetz sogenannte Anbauverbotszonen. Die Gemeinden können in einer Satzung (Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung) die Höhe von Einfriedungen beschränken und Vorgartenbereiche festlegen, die freizuhalten sind.
Deshalb ist die Sache aus meiner Sicht in öffentlich-rechtlicher Hinsicht ein klassischer Fall für ein Bauberatungsgespräch, um das Sie die/den zuständige/n Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde bitten sollten (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=83 ).
Aus privatrechtlicher Sicht sollte man sich die Bestimmungen der §§ 906 ff. und des § 1004 BGB, des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein und des Landesschlichtungsgesetzes einmal ansehen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee