Hallo Frank,
den ersten Absatz verstehe ich zwar nicht ganz – das scheint mir aber auch im Zusammenhang mit Ihrer Frage unbedeutend zu sein.
Wenn – wovon ich ausgehe – auf den Bebauungsplan die BauNVO 1990 anzuwenden ist (vgl. ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=59 ), gilt für die Berechnung der GRZ § 19 BauNVO 1990 ( ->
http://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__19.html ).
Man muss danach die „Hauptnutzungen“ berechnen und nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 zunächst einmal die „Nebennutzungen“ einrechnen. Dann kommen für die „Nebennutzungen“ die „Erleichterungen“ des § 19 Abs. 4 Sätze 2 und 4 BauNVO 1990 in Betracht.
Einzelheiten kann ich Ihnen hier nicht vorrechnen – dafür gibt es Fachleute.
Wir haben (für die Fachleute) dieses Formular hinterlegt, das bauaufsichtlich nicht eingeführt worden ist:
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1990FuerLBO2009.pdf .
Zur Entstehungsgeschichte und zum Hintergrund siehe auch S. 34 bis 37 und 72 dieser Drucksache:
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http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1989/D354+89.pdf .
Sollten Sie nicht weiterkommen, empfehle ich ein Bauberatungsgespräch mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in Ihrer Bauaufsichtsbehörde.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee