Sehr geehrter Herr Bebensee
gibt es momentan ein Beschluss oder Festsetzung für SH der besagt, dass durch die Verbindungstür zur notw. Garage (durch HWR, Abstandsflächen zum Wohnhaus HWR werden eingehalten) unbeachtet des Brandschutzes, die Abstandsflächenprivileg gem §6.7 erlischt und man in dem Fall den mind. Abstand von 3m mit der Garage einhalten muss. Musste feststellen dass dieser Punkt in NW und Rheinland-Pfalz unterschiedlich zu mind. nach meiner Recherche betrachtet wird.