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Thema: Bestandsschutz § 35 BauGb

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.07.2013 22:47:55 Titel: Bestandsschutz § 35 BauGb
Guten Abend, wir haben heute ein Grundstück/Haus in Internet entdeckt und interessieren uns sehr dafür.
Der Eigentümer hat dort geschrieben, dass es sich um eine sanierungsbedürftige Altimmobilie mit Bestandsschutz nach § 35 BauGb handelt und erweitert werden dürfte.
Jetzt habe ich schon im Internet gelesen, dass das Haus nicht abgerissen werden darf weil sonst der Bestandsschutz wegfällt. Ist das richtig?
Inwiefern darf man denn das Haus erweitern? Es handelt sich um ein 3 Zimmer Haus mit 90 m² und wäre für eine 4 Köpfige Familie natürlich zu klein.
Nach dem Grundstück fängt das Landschaftsschutzgebiet an. Gegenüber sind landwirtschaftliche Fläche (Spargelanbau etc.).
Können Sie uns da weiterhelfen?
Vielen Dank!
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 Verfasst am: 27.08.2013 17:32:40 Titel: Re: Bestandsschutz § 35 BauGb
Hallo Silvia,

„…sanierungsbedürftige Altimmobilie mit Bestandsschutz nach § 35 BauGB…“, die „…erweitert werden…“ darf, klingt fast wie ein Widerspruch in sich.

Was Bestandsschutz bedeutet und wann er regelmäßig untergeht, können Sie u.a. hier nachlesen:
-> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 .



Wenn das Gebäude tatsächlich noch Bestandsschutz genießt, kommen möglicherweise die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Betracht. Einzelheiten müsste man zur Rechtssicherheit über eine Bauvoranfrage klären lassen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=376 ).

Übrigens gebrauchen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 BauGB im Zusammenhang mit den Bestandsschutz immer die Worte „zulässigerweise errichtet“. Nur bei erhaltenswerten Gebäuden nach Nr. 4 (etwa einem Schloss, einer Windmühle oder einem Leuchtturm) heißt es „…auch wenn sie aufgegeben sind…“



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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