Hallo Silvia,
„…sanierungsbedürftige Altimmobilie mit Bestandsschutz nach § 35 BauGB…“, die „…erweitert werden…“ darf, klingt fast wie ein Widerspruch in sich.
Was Bestandsschutz bedeutet und wann er regelmäßig untergeht, können Sie u.a. hier nachlesen:
->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 .
Wenn das Gebäude tatsächlich noch Bestandsschutz genießt, kommen möglicherweise die erleichternden Regelungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Betracht. Einzelheiten müsste man zur Rechtssicherheit über eine Bauvoranfrage klären lassen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=376 ).
Übrigens gebrauchen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 5 und 6 BauGB im Zusammenhang mit den Bestandsschutz immer die Worte „zulässigerweise errichtet“. Nur bei erhaltenswerten Gebäuden nach Nr. 4 (etwa einem Schloss, einer Windmühle oder einem Leuchtturm) heißt es „…auch wenn sie aufgegeben sind…“
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee