Hallo Herr Bebensee,
vorab möchte ich Ihnen und ihren Kollegen großen Lob aussprechen und mich für ihre meines Wissens nach einzigartige website und ihr aussergewöhnliches Engagement beim Übersetzen und Interpretieren von Gesetzen und Verordnungen im Bauwesen bedanken.
Es wäre schön, wenn sie auch uns helfen könnten. Wir planen auf unserem Grundstück in SH ein EFH und würden gerne die im B-Plan vorgegebene Höhe der baulichen Anlagen von 8,50m ausnutzen. Im B-Plan steht: "...Höhe der baulichen Anlagen: (§9 (1) Nr.1 BauGB, §16 (2) und 18 (1) BauNVO) Die Firsthöhe der Gebäude darf nicht mehr als 8,5m über dem natürlichen Gelände (Höhenlinien in der Planzeichnung) liegen. Bezugspunkt ist der höchste Punkt innerhalb der Grundfläche des Gebäudes. ..." Nach meiner Interpretation bedeutet das: Wenn ich ein Gebäude habe, das in einer Ecke durch die höchste (vollzahlige?) Höhenlinie (bsw. 100m) geht und alle anderen drei Ecken tiefer liegen (bsw. 99m), dürfte die Firsthöhe bei einem Pultdach in dieser Ecke max. 8,50m) höher, also 108,50 hoch liegen. Dann würde die eine Ecke des Pultdachfirstes bei diesen Höhen allerdings 9,50m über dem Boden herausragen. Hmm... Klären sie mich bitte mal auf. Und warum gilt in diesem Fall nicht die gemittelte Höhe?... Vielen Dank
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