Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Manu,
eine Baugenehmigung gilt drei Jahre.
Sie erlischt nach § 75 Abs. 1 LBO
a) wenn mit der Bauausführung (damit sind maßgebliche Baumaßnahmen gemeint und nicht etwa nur die Aufstellung eines Bauschildes) innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist, oder
b) wenn die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
In beiden Fällen k a n n die Geltungsdauer bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der erforderliche schriftliche Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht (§ 75 Abs. 2 LBO)..
Mit dem Wort „kann“ wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass Genehmigungen, die beispielsweise rechtswidrig erteilt worden sind oder für die sich die Rechtslage zu Ungunsten der Genehmigungsinhaberin oder des Genehmigungsinhabers geändert hat, nicht verlängert zu werden brauchen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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