Sehr geehrte Frau Netzag,
willkommen im Forum.
Mit Ihrer Frage 1 verlassen Sie leider den Pfad dieses Forums, das sich mit Fragen rund um das Thema Bau und Bauen beschäftigt. Es geht darin um ein erbrechtliches Thema, das im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB- geregelt ist (vgl. ->
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html ).
Zu Frage 2 kann ich hingegen Stellung nehmen:
Antragstellerin oder Antragsteller eines Bau- oder Vorbescheidsantrages kann auch eine Person sein, die nicht (Mit)Eigentümerin oder (Mit)Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist.
Baurecht ist Bodenrecht.
Deshalb regelt § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) ganz bewusst, dass eine Baugenehmigung…
->…zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen [Hinweis: man müsste eigentlich noch ergänzen: „…die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind…“, denn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist für die Einhaltung des Bauordnungsrechts im Regelfall die in der Architektenliste eingetragene Entwurfsverfasserin oder der eingetragene Entwurfsverfasser verantwortlich, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO]
(siehe Abs. 1 Satz 1)
und
-> …unbeschadet der privaten Rechte Dritter (dazu gehört das Erbrecht) erteilt wird
(siehe Abs. 3).
Ein Baugesuch einer Miteigentümerin oder eines Miteigentümers müsste bearbeitet werden. Wie eine daraufhin erteilte Baugenehmigung umgesetzt werden könnt, wäre privatrechtlich zu klären.
Ein Baugesuch einer Person, die nicht (Mit)Eigentümerin oder Miteigentümer des zu bebauenden Grundstücks ist, könnte ebenfalls bearbeitet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann allerdings nach § 64 Abs. 4 Satz 3 LBO von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern. Im Ergebnis wird eine Baugenehmigung auch in diesem Falle nicht allein mit der Begründung versagt werden können, es fehle der Nachweis der privatrechtlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Details zu diesem Thema können Sie dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.06.1995 – 1 L 89/94 – entnehmen, das beispielsweise veröffentlicht ist in
-> der Baurechtssammlung Band 57 Nr. 199
-> „Die Gemeinde“ Schleswig-Holstein 1/1996, Seite 15
-> „Schleswig-Holsteinische Anzeigen“ XII/1995, Seite 324,
-> „Natur und Recht“1996, Seite 478.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee