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Thema: Baulast im Außenbereich

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.05.2013 09:01:23 Titel: Re: Baulast im Außenbereich
Moin moin Felix J.,

zu Ihren Fragen lässt sich folgendes sagen:

zu a)
Sie liegen richtig, dass es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handelt.

Ganz offensichtlich nicht richtig ist allerdings, dass bei diesem sonstigen Vorhaben die Vergünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB greift. Denn die Baulast, dass „keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung" vorgenommen wird, deutet darauf hin, dass die Vergünstigung bereits in Anspruch genommen worden ist, die Entprivilegierung also bereits vorgenommen wurde (vgl. Buchstabe g der Vorschrift).


zu b)
Die Beantwortung der Frage erübrigt sich wegen der Antwort zu a).


zu c)
Siehe a): Wenn die Maßnahmen einem Neubau gleich kommen, wird das Vorhaben wohl scheitern.


zu d)
Eine Voranfrage kann dennoch nicht schaden.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee




---
Zuletzt geändert am 17.05.2013 um 09:02:48 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 14.05.2013 12:09:09 Titel: Baulast im Außenbereich
Moin Moin!
Erst einmal ein großes Lob für dieses Forum. Hier wird Bürgerfreundlichkeit noch groß geschrieben!!!

Im letzten Jahr haben meine Frau und ich einen Resthof im Außenbereich erworben. Zum Wohnen einfach herrlich. Der Hof sieht schon richtig ansehnlich aus, aber:

der Dachstuhl des ehemaligen Schweinestalls (freistehendes Gebäude ca. 10m vom Haupthaus entfernt) ist in einem sehr schlechten Zustand, tlw. wurde das Dach vom Vorbesitzer bereits abgedeckt. Dies ist wohl auch u.a. auf einen lange zurückliegenden Sturmschaden zurückzuführen. Die Substanz als solches (Fundament und Außenwände) ist aber noch in Ordnung (Betonung liegt auf dem \"noch\"). Für Schweine wird der Stall schon ewig nicht mehr genutzt.

Nun wollen wir einigermaßen schnell handeln, um weitere Schäden zu vermeiden und das Gebäude für unsere Zwecke wieder nutzbar zu machen:
- Außenwände und Grundfläche bleiben erhalten
- Dachstuhl muss komplett erneuert werden -> Umbau zum Pultdach (und Installation einer Photovoltaik-Anlage)
- Neue Nutzung als Unterstand für Schlepper und Ernteerzeugnisse, sowie vorübergehender Schutz für unsere Pferde (obwohl wir keine Landwirte sind).
-> Pferde werden nur als Hobby gehalten und Heu machen wir selbst \"zum Vergnügen\" und als Ausgleich zu unseren Jobs in Bank und Büro.

In dem Baulastenverzeichnis ist folgender Eintrag zu finden: \"Keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene landwirtschaftliche Nutzung.\" Die Baulast wurde vom Vorbesitzer übernommen, als er das Betriebsleiterwohnhaus umgebaut und erweitert hat, in dem er heute wohnt.

Nun meine Fragen:
a. Ich gehe davon aus, dass es sich um ein \"sonstiges Vorhaben\" i.S.d. §35(2) BauGB handelt und die Außbereichsverträglichkeit nach Absatz 3 und die sich anschließenden Vorgaben aus Absatz 4 einzuhalten sind. Ist meine Einschätzung hierbei soweit richtig?
b. In Abs. 4 Nr. 1b) findet sich die Vorgabe, dass die äußere Gestalt im wesentlichen gewahrt bleiben muss. Dies würden wir durch den Umbau auf ein Pultdach nicht einhalten. Oder verstehe ich diese Vorgabe falsch? Wenn ja, wie ist diese zu verstehen?
c. Inwiefern schränkt die o. g. Baulast unsere Pläne ein?
d. lohnt sich der Weg zum Architekten nach Abwägung aller Faktoren überhaupt? Der Stall ist ohne die Erneuerung des Dachstuhls für uns ja nicht nutzbar und verfiele zunehmend. Das kann doch auch nicht im Sinne der Gemeinde sein, oder? Lage in direkter Nähe zum Kanal, bei uns kommen viele Touristen und Ausflügler vorbei...

Herzlichen Dank schon jetzt für Ihre Mühen.
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