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Thema: Grenzbebauung

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 27.08.2013 17:12:43 Titel: Re: Grenzbebauung
Hallo Sören G.,

der Anspruch des Nachbarn, von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten zu verlangen, unterliegt der Verwirkung; die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen rechtswidrige Bauten einzuschreiten, kann nicht verwirken.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 13.07.2013 17:53:15 Titel: Re: Grenzbebauung
Wenn jetzt das Gartenhaus etwas länger geworden ist und der freie Meter zwischen Holzlager und Gartenhaus auch überdacht wurde....also fließender Dachübergang vom Stapel zum Gartenhaus......komme ich auf gut 9,60m :-(.
Wenn mein Nachbar nix sagt, kann mir doch auch nichts passieren, oder?
Wegen so einem halben Meter muss ich doch nichts wieder zurückbauen?
Prüfen wird das doch keiner?! Und mein Nachbar wird mir schon nicht die Bauaufsicht schicken wegen einem Gartenhaus.

Oder sehe ich das falsch?
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 Verfasst am: 10.05.2013 08:54:12 Titel: Re: Grenzbebauung
Hallo Sören G.,

§ 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 der aktuellen Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) lautet:

„…Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen d e s B a u g r u n d s t ü c k s größer als 9 m sein…“

Maßgeblich sind also die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks, nicht die des Nachbargrundstücks oder die Grundstücksgrenzen aus der Sicht der Nachbarn. Was jeweils als eine Grundstücksgrenze anzusehen ist, bestimmt sich deshalb vom Baugrundstück aus, auf dem die abstandflächenrechtlich privilegierten Gebäude errichtet werden sollen.

In Ihrem Falle hätte A tatsächlich eine 18 m bebaute Grenze, dürfte seine Grenze selbst allerdings nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO nur mit 9 m „belasten“.

Dieses Ergebnis ist aus Sicht des A sicherlich etwas unbefriedigend. A könnte allerdings versuchen, im Bereich der zweiten 9 m einen Anbau mit einer Anlage nach § 6 Abs. 7 LBO über eine Abweichung nach § 71 LBO zugelassen zu bekommen.

Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass bei Errichtung von Stellplätzen und Garagen natürlich nicht nur der § 6 LBO, sondern insbesondere auch die Regelungen des § 50 Abs. 9 und 11 LBO zur beachten sind; Absatz 9 dient dem Nachbarschutz, Absatz 11 der Verkehrssicherheit.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 09.05.2013 22:39:11 Titel: Re: Grenzbebauung
Hört sich gut an.
Ich hatte nur irgendwo gelesen, dass eineGrundstücksgrenze nicht mehr als 9 m mit Carports , Schuppen usw. Belastet werden darf egal wieviel Nachbarn und man die Längen der Bauten addiert. Darf also jeder Nachbar seine 9 m ausschöpfen?
Zur genaueren Darstellung: Nachbar A hat ein Grundstück in Form eines Handtuchs, an die rechte Seite grenzt im oberen Drittel Nachbar B mit seinem Carport von 9m, die unteren 2 Drittel dürfen dann nochmals mit 9m bebaut werden? Dann hätte A ja 18m bebaute Grenze.
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 Verfasst am: 09.05.2013 19:51:08 Titel: Re: Grenzbebauung
Hallo Sören G.,

wenn ich Ihre Beschreibung richtig verstehe, ist Ihre (eigene) Grundstücksgrenze mit einer Bebauung in einer Gesamtlänge von 3,70 m + 5 m = 8,70 m „belastet“. Die Bebauung überschreitet damit die im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO enthaltene Gesamtlänge von 9 m nicht. Dieser Vorschrift können Sie auch entnehmen, dass sich die Längenbeschränkung auf das Baugrundstück – hier also Ihr Grundstück – bezieht.

Was der andere Nachbar an seiner Grundstücksgrenze zu Ihrem gemeinsamen Nachbarn stehen hat, braucht Sie also in diesem Zusammenhang nicht zu interessieren.

Weitere Ausführungen zu dem Thema finden Sie beispielsweise in meinen Antworten an Jörg vom 20.06.2010 unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2221/0/?SID=9b0a2c696bccc3462bab5efb6e8e986c und an Peter vom 29.11.2012 unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/view/thread/2663/0/?SID=428f85f27a0a371dc2a578a027891a75

Beachten müssen Sie natürlich sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, Regelungen einer möglicherweise bestehenden gemeindlichen Gestaltungssatzung, usw.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 08.05.2013 20:29:59 Titel: Grenzbebauung
Hallo,

habe direkt an der Grenze zum Nachbarn ein Holzlager errichtet, gut 3,70m breit, 1,1 m tief und direkt an der Grenze so 1,95m hoch zu meiner Seite 2,10 m hoch, also abfallend zum Nachbarn. Das Holzgestell ist nach vorne und hinten offen und es ist ein Dach oben drauf. Hat so Regalcharakter mit schrägem Dach. jetzt will ich direkt daneben auf 5 m Länge ebenfalls am Zaun vom Nachbarn lang ein Gartenhaus errichten. Mit dern m3 bleibe ich unter 30.

Ach so, an die gleich Grundstücksgrenze vom Nachbarn grenzt auch noch ein Schuppen mit Carport von einem anderen Nachbarn, muss ich das beachten?

Vielen Dank für eine Antwort im Voraus
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