Moin Herr Book,
zunächst einmal besten Dank für die netten abschließenden Worte Ihrer Anfrage…
Zu 1.) Fahrradabstellanlage
Mit Ihrer ersten Frage haben Sie –vielleicht unbewusst- das recht interessante Thema angeschnitten, ob unter den Begriff „Fahrradabstellanlagen“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a LBO 2009/2011 nur Anlagen o h n e Überdachungen (also lediglich Flächen oder Plätze, wie beispielsweise bei Stellplätzen) oder auch Fahrradabstellanlagen m i t Überdachung (also Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO 2009/2011) fallen.
Das Thema ist nicht neu, denn auch nach den beiden Vorgängerregelungen fielen Fahrradabstellanlagen unter die Verfahrensfreiheit (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 38 der LBO 2000/2004 auf Seite 147 der Synopse unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf und § 69 Abs. 1 Nr. 38 der LBO 1994 auf Seite 29 bzw. 349 des Dokuments ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB9412.pdf ).
Eingeführt wurde die Verfahrensfreiheit (Genehmigungs- und Anzeigefreiheit) für Fahrradabstellanlagen mit der LBO 1994.
Der damalige Gesetzentwurf der Landesregierung vom 23.09.1993 (LT-Drucksache 13/1335) sah vor, (lediglich) Fahrradabstellanlagen ohne Überdachung genehmigungsfrei zu stellen (vgl. Nr. 59 Buchstabe a Doppelbuchstabe qq auf Seite 54 des Dokuments ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/QQD13-1335.pdf ). Da die Überdeckung von Flächen häufig Gebäude entstehen lässt (vgl. § 2 Abs. 2 LBO 2009/2011 „…die von Menschen betreten werden können…“), die – anders als eine Fläche- nachbarrechtlich relevant werden können, wurde im § 6 Abs. 11 des damaligen Entwurfs zwischen Abstellanlagen für Fahrräder ohne (Satz 1) und mit Überdachung (Satz 2) bewusst unterschieden (siehe dazu Seiten 12 und 87 des eben genannten Dokuments).
Während der Innen- und Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unter Nr. 59 Buchstabe a Doppelbuchstabe qq unverändert übernommen hat (vgl. LT-Drucksache 13/1812 vom 16.03.1994 aus Seite 70 des Dokuments ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/QQD13-1812.pdf ), führte ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU, der F.D.P. sowie des Abgeordneten Karl Otto Meyer (SSW) vom 22.03.1994 zu einer Streichung der Worte „ohne Überdachung“ (vgl. Buchstabe a Doppelbuchstabe tt auf Seite 3 der LT-Drucksache 13/1857 unter ->
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/QQD13-1857.pdf ). Der Grund für die Streichung der Worte lässt sich der Drucksache nicht entnehmen.
Die Kommentierung Domning/ Möller/ Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, 14. Lieferung, Stand: 01. Juli 2012, führt zu § 69 Abs. 1 Nr. 38 LBO 2000/2004 u. a. folgendes aus (Rdn. 116):
„…Fahrradabstellanlagen sind nach Nummer 38 genehmigungs- und anzeigefrei. Fahrradabstellanlagen sind mit und ohne Witterungsschutz genehmigungs- und anzeigefrei. Soweit allerdings Fahrradabstellanlagen in Gebäuden oder unter Schutzdächer gestellt werden sollen, sind diese Gebäude oder Schutzdächer für sich selbst zu beurteilen. Soweit es sich dabei um Gebäude nach Nummer 1 handelt [gemeint ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000/2004, der in etwa dem heutigen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO 2009/2011 entspricht, vgl. Seite 137 der Synopse unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ], sind sie in den dort genannten Größenordnungen genehmigungs- und anzeigefrei. Soweit es sich um notwendige Garagen – auch als sog. Carports – im Sinne der Nummer 1a handelt [gemeint ist § 69 Abs. 1 Nr. 1a LBO 2000/2004, vgl. den heutigen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO 2009/2011], sind sie nur für ihren Nutzungszweck – der Abstellung von Kraftfahrzeugen – unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungs- und anzeigefrei…“
Diesen Ausführungen entnehme ich, dass ein reiner Witterungsschutz für Fahrradabstellanlagen (ähnlich einem verschließbaren Mülltonnenbehälter), der kein Gebäude ist, weil er nicht von Menschen betreten werden kann, unter die Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a LBO 2009/2011 fällt. Er ist eine „andere Anklage“ im Sinne der abstandflächenrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO 2009/2011 und löst Abstandflächen aus, wenn von ihm Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.
Sollen Fahrradabstellanlagen hingegen in Gebäude oder unter Schutzdächer gestellt werden (= Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO 2009/2011), greifen die Spezialregelungen des § 63 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2009/2011 mit ihren metrischen Begrenzungen.
Ihre „Fahrradabstellanlage“ mit mehr als 30 m³ umbauten Raumes ist also n i c h t nach § 63 LBO 2009/2011 verfahrensfrei. Abstandflächenrechtlich gelten insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 (sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume) LBO 2009/2011.
Da das Gebäude mit den vier Wohneinheiten möglicherweise unter die Gebäudeklasse 3 fällt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO 2009/2011), möchte ich Sie an dieser Stelle auf die Vergünstigung im § 49 Abs. 2 Satz 3 LBO 2009/2011 hinweisen.
Zu 2.) Carportanlage
Die Carportanlage ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO 2009/2011 verfahrensfrei.
Ein Carport ist ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO 2009/2011) und fällt damit unter den Begriff der „Garage“ im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO 2009/2011. Die Carportanlage muss aber die längen- und höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 Abs.7 Satz 2 LBO 2009/2011 beachten.
Pro Einstellplatz benötigen Sie nach § 5 Abs. 1 der Garagenverordnung eine Fläche von mindestens 5 m (Länge) * 2,30 m (Breite).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee