Sehr geehrter Herr Krane,
nach der Baugebührenverordnung für das Land Schleswig-Holstein (Einzelheiten siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=132 ) sind die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, für Ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
Nach Tarifstelle 1.6.2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung fallen für die „Bescheidung sonstiger Einzelfragen, die nicht unter 1.6.1 fallen“, 100 bis 2.000 Euro Gebühren an. Sie müssen danach nur die Mindestgebühr entrichten.
Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 1.6 ist die Gebühr nach Tarifstellen 1.6.1 und 1.6.2 zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, wenn während der Geltungsdauer des Vorbescheides die Baugenehmigung beantragt wird; dabei darf die Mindestgebühr nach Tarifstelle 1.1 allerdings nicht unterschritten werden.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 06.05.2013 um 15:48:17 von Jens Bebensee.