Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
|
Hallo Herr Steinmüller,
für den Parkplatz im Außenbereich ist auf jeden Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich:
Fällt die Anlage unter die bauaufsichtliche Verfahrensfreiheit des § 63 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO), wäre für den Eingriff eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, sonst eine bauaufsichtliche.
Wenn die Anlage einem zulässigerweise errichteten privilegierten Pensionstierhaltungsbetrieb dient, fällt sie unter § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB und ist damit im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ob das der Fall ist, kann ich „aus der Ferne“ nicht entscheiden. Ich stelle mir nur die Frage, warum die Anlage auf einem Nachbargrundstück und nicht auf dem Betriebsgrundstück erstellt werden soll. Die Stellplätze müssten jedenfalls per Baulast an den Betrieb angebunden werden (vgl. §§ 50 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 und 80 LBO).
Bauherr müsste der Landwirt sein, dessen Betrieb die Anlage dienen soll. Die Baulasterklärung müsste/n der/die Grundstückseigentümer/in/nen unterschreiben. Insofern würde sich die Anforderung einer Eigentümerzustimmung erübrigen (vgl. § 64 Absatz 4 Satz 3 LBO).
Ist die Anlage nicht privilegiert, wird der Parkplatz vermutlich unzulässig sein.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
|