Geschrieben von:
Carola Haage
Bauaufsicht
|
Hallo Hans,
vorab möchte ich erstmal klarstellen, dass die Trennwand zwischen Dopelhaushälften nicht als Brandwand sondern nach § 35 Abs.1 LBO nur feuerbeständig ausgebildet sein muss, sofern das Grundstück real -in zwei verschiedene Flurstücke- geteilt ist. Sollten die Doppelhaushälften nur ideell nach Wohnungseigentum geteilt sein, reicht nach § 34 Abs. 1 LBO auch eine feuerhemmende Trennwand.
Nun zu Ihrer Frage bezüglich des Fensters: einen Mindestabstand für Fenster zur feuerbeständigen Trennwand gibt es nicht; lediglich für Dachaufbauten wie z.B. Gauben muss nach § 37 Abs.7 LBO ein Mindestabstand von 1,25 m eingehalten werden. Dieser Abstand wird aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes gefordert, um vor einem Brandüberschlag zu schützen. Gesetzliche Grundlagen, sich vor Nachbargeräuschen zu schützen, sind im Bauordnungsrecht nicht enthalten.
Fazit: Ihr Nachbar darf das Fenster -wie beabsichtigt- einbauen ohne Sie vorher um Erlaubnis zu fragen.
In der Hoffnung, dass Ihr nachbarschaftliches Verhältnis nicht zu sehr strapaziert wird, verbleibe ich
mit freundl Gruß
Carola Haage
|